Band 
Zweiter Band. Von Compass bis Fleury.
Seite
CXXXVII
JPEG-Download
 

«xxxvn

ßal

zügllch alle Credltoren durch Briefe oder iffeutllchc Blätter zu benach»richtigen, daß sie binnen 40 Lagen persönlich oder durch Bevollmäch-tigte bei den Kuratoren sich einsindeu und in qusli «c c>u»nro liqui»direu, die Bewcisurknnden einreichen oder in der Canzley des Han-delsgerichts niederlegen sollen. Das Liquidation-verfahren zwischenden Gläubigern und den Curatvren geschieht mündlich binnen ia La-gen nach jener Frist von 40 Tage», zum Protocoll des Comniissaiks,und jeder Gläubiger, dessen Forderung erörtert und beschworen ist»kann den Erörterungen der übrigen Forderungen beiwohne» und da-bei seine Einwendungen an die Haub geben. Nach erfolgter Erörte-rung binnen acht Lagen muß jeder Gläubiger in die Hände des Eommissairs einen Eid ablegen, daß seine Forderung wahr und richtigsey. Ob über strittige Forderungen einDeweisverfahren statt findensolle, entscheidet das Handelsgericht. Nach Ablauf der für die Ve-rßfication der Forderungen festgesetzten Fristen habe» die Curatvrendie außcngebliebenen Creditoren aufzuzeichnen, welche, nachdem derCommiffair die- Protocoll für geschloffen erklärt, für außengeblicbrngeachtet werde». Der Commiffair berichtet nun ans Handelsgerichtund dieses setzet mittelst Bescheids eine neue Frist für die Verifica-kton fest, welche rüctstchtlich der inländischen Creditoren nach der Ent-fernung des Wohnort- des nicht erschienenen Gläubigers bestimmtwird, so daß snr jede Entfernung von drei Meilen ein Tag gerech-net wird- Bei ausländischen Creditoren erhalten 1) Creditoren inCorsika, auf der Insel Elba, in England oder an Frankreich grän-zenden Staaten» 2 Monate; 2) in andern Europäischen Staaten 4Monate; z) außer Europa diesseits des Vorgebirges der gutenHoffnung, t> Monate; 4) jenseits des Caps ein Jahr laug Frist.Nach Verlauf dieser Fristen werden die Außengeblietcnen vonkünftiger Distribution ausgeschlossen, doch stehet es ibucn darum nochfrei, bis zur letzten Distribution einzukommen und an der letztenDividende Theil zu nehmen, ob wohl die frühern Dividenden für sieverloren sind. Binnen drei Tagen nach der Frist der Eidesleistungwerden die für zulässig erkannten Gläubiger von den Curatvren zusam-men berufen und ibnen in Gegenwart des Commiffair- und des Gc-meinschuwuers der Zustand des Ckeditwesens vorgeleget. Hier trittder Zeitpunct des Akkordes ein. Die Majorität der Gläubiger er-fordert, außer der Mehrzahl noch Z der llguidirten Passivvrnm undHypotbekarieii haben dabei keine Stimme. Im Falle oder bei Prä-sumt on ein s Banquerocs darfkcin Accord aeschloffen werden. Kommtder Accvrd zu Stande, so muß er noch während der Sitzung unter,zeichnet werden, außerdem wird die Berakhschlagung auf acht Tageprorogiret. Wer gegen den Accord ist, hat binnen einer Nvthfristvon acht Tagen seine Einwendungen den Curatvren oder dem Gemein»schuldner anzuzeigen. Der Accord muß geriwtlich bestätiget werdenund reiabliret den Fallilen in seine kaufmännische Qualität. Kommtkein Accord zu Stande, so haben die versammelten Gläubiger, nachPersönlicher Stimmenmehrheit, definitive Curatvren (Synäio» ä«.Knittt») und >lnen Casfirer zu ernennen, welche die Masse erui-reu und monatlich dem Commiffair eine Uebersicht des CreditwescuAund des Caffenbesrandes erhibiren, der sodann die Distribution unddtc Dividende zu best mmcn bat. Vor der letzten Distribution wer,den dir Gläubiger unter Vorsitz der Commiffair- convocirel und vonden Curatoreu die Schlußrechnung abgeleget. Da« Unterpfandsrechk