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des SdeweibeS kücksschtlich ihrer Jllaten tangiret bloß die unbewegli-chen Güter des Gemein schnldners, welche er zur Zeit der Verheira-thoog besaß und das Separationsrecht bloß die Immobilien, welchedie Ehefrau laut des Ebecontracts von der Gütergemeinschaft erimi-ret, oder ererbt oder gescheuter bekommen hat, oder welche auch ausdem Erlöse solcher ererbter oder geschenkter Immobilien acquirtrtworden. Hingegen aufMobilieu darf die Frau kein Serarationsrcchtausüben, ausgenommen auf Schmuck» Diamanten und Geschirr O»!,-,«Uo) wen» sie beweist, daß sie ihr durch den Ehekontrakt zugeeignetrber durch Erbschaft zugefallen sind. Vindiciret können werden dieabgesendeten Waaren, so lange sie noch unterwegs und noch nickt iudas Waarenlager des Falliten oder des von diesem zum Verkaufe be-auftragten Cvmmissionairs abgeliefert sind, dock haben die Curatorendas Recht die Waaren gegen Erlegung des bedungenen Preises zu be-halte»: desgleichen können zurückgenommen werben Commissionswaa-ren und zwar sogar deren Erlöß, wenn der Fallit solche noch nickt i»lausende Rechnung gebracht bat: ferner Remeffen in Handelspapieren»welche sich noch im Portefeuille des Falliten vorfinden und ihm zumJucasso mit oder ohne Disposition gemacht waren, jedoch im letzte»Falle bloß dann, wenn sie in einer laufenden Rechnung eingetragenworden, nach welcher der Nemittent allein gut hat. Der einfacheWanqueroutirer (d. h. welcher der Fahrlässigkeit überführet wird) hatGefängnißstrafe verwirket, welche nicht unter einem Monat, undnicht über zwei Jahr erkannt werden kann. Der betrügerische Ban-gueroutirer wird auf beklimmtc Zeit zu öffentlichen Arbeiten (»avsuxtorees) condemniret. Räch ältern Französischen Gesetzen wurde derFallit condemniret eine grüne Mütze (bonner vsiä) zu tragen. NachEnglischen Rechten, kann bloß ein Kaufmann zum Falliment imgesetzlichen Ginne des Worts kommen; und es sind gewisse Hand-lungen (^er ok dank, upkv^) festgesetzet, welche den Gläubiger be-rechtigen, seinen Schuldner für insolvent anzngeben. Dahin gehören,die Flucht des Schuldners aus England, wenn der Schuldner dasHaus bütet, und sich, wen» er gemahnet wird, verläugnen läßt.Ferner Veräußerungen in ki-ull-m orockirorum «ro. Ein Gläubi-ger, welcher seinen Debitor zum Falliment bringen will, muß dieRichtigkeit seiner Schuld, daß der Debitor ein Handelsmann undein ^or ok dank,-iiple)'vorhanden sey, darthun, um eine Commis-sion gegen den Debitor beim Lord Cdancellvr auszubringen. DieSchuld muß wenigstens ivo L. seyn, wenn ein Creditor, rzo L. wenn2, und 2vO L. wenn mehrere Crcditoren, um Commission nachsuchen.Der Lord Chanccllor erkennt und ernennt sSbann die Commission,welche alle Effecten des Schuldners in Beschlag nimmt und untersu-chet, ob der Fallit dafür zu erklären sey. Unmittelbar nach dieserErklärung convociren die Cvmmissaire die Crcditoren (zu I-onäon iir»U, 6 uiIll 1 >sII) um zur Wahl der Curatoren zu schreiten, welcheaus der Creditorschast, jedoch uur aus solche» Creditoren gewähletwerden, welche 10 L- und drüber zu fordern haben. Die Curatorenmüssen vier Monat nach und innerhalb zwölf Monaten von der er-kannte» Commission an eine Dividende in der Zeitung ankündigenund binnen achtzehn Monaten eine zweite Dividende vornehmen, inwelcher Zeit-auch noch sich meldende Creditoren zugelassen werden. DerDebitor muß von der Zeit der Erklärung seines Falliments an, biszu einer gewissen Zeit sich den Commisarirn überliefern und dem