Fal cxxxix
strengsten Verhör unterwerfen. Wird seine Angabe treu und er ohneBetrug erfunden, so kann er nach dem letzten Verhör durch ein.des-sallsiges Ccrtificar von allen Schuldnern, so er beim Ausdruck? desFalliments gehabt, befreiet werden, und sein Geschäft von neuen an-fangen. Dies Cerrificat bedarf zn seiner Gültigkeit, daß K der Cre-atoren, die nicht unter 20 L. zu fordern habe«, ihren Consens unter-zeichnet, sodann die Curatoren beigetretcn und nun vorn Lord Cban-cellor bestätiget worden. Ohne solches Certificac heißt der Fallir,ein ungerechtfertigter Fallit (uucctiiict-ä d-nXennr) und bleibt mitseinen Effecten den Curaioren unterworfen. Die Compeienzwohlthatrichtet sich nach der Größe der Dividende, doch darf sie nie über roc>L. steigen. In Holland bestand seit lügz zu Amsterdgm und andernHolländischen Handelsstädten ein besonderes Concursaericht (ki»n»,rv->n ä««ol,t« Loeävl) halb aus Rechtsgelehrten, halb aus Kaufleu-ten, welche zwei Mal in der Woche sich versammeln, um die laufen-den Bankrotsachen vorzunehmen. Bei Ausbruch des Concurses depu-tirel dieses Geeicht zwei Commiffarien (einen Kaufmann und einenJuristen) zur Direktion des Crcditwescns, welche sich nebst einemEecretair sogleich zum Falliren begeben, versiegeln, inventiren, dieBücher an sich nehmen rc. Den sollenden Tag convooiren sie dieinwohnenden Gläubiger und seyen darüber und über nachfolgende Ver-sammlungen der Credttoren einen Bericht auf. Nun werden zweioder drei Creditorcn ernennt, der Effecten des Falliten sich zu versi-chern und solche zu administriren und zur Liquidation zu bringen.Von da an hat der Fallir einen Monat Aeit, seinen Crcditoren ei-nen Accord zu proponireu, welcher von den Commiffarien durchEdictalanschlag den in- und ausländischen Crcditoren bekannt ge-macht wird. Hat ein Gläubiger dagegen etwas einzuwenden, so mußer dies triftig anführen. Soll darauf Rücksicht genommen werden, somuß es entweder ein Hauptgläubiger seyn, der j oder Z zu fordernhat, oder wenigstens zwei Gläubiger, welche ^ zusammen zu fordernbaden. Kommt kein Accord zn Stande, so wird der Fallit von denCommiffarien für insolvent erkläret, seine Masse zur Curatel gebracht«nd die zeitherigeu Sequester werden in Curatorcn verwandelt, diemit Hülfe eines Buchhalters zur Liquidation schreiten. Die Insol-venz wird nun von der Sequestration datiretund alle vier Wochen vordergeschehene Cessionen, Deckungen rc. für null und nichtig angesehen.Die Curatvren berichtigen nun die Masse und distribuiren, jedochmuß die letzte Dividende achtzehn Monate »ach erkannter Curatel be-richtiget seyn. Die Coiupeleuzivohlthat findet nach Maßgabe der Di-videnden Statt, z — io pC. doch darf sie nie über ro,oc:o Fl. steigen.Wird der Fallir schuldlos erfunden, so kann er ein Cerrificat erhalten,welches von den Curatorcn uud von den Crcditoren wenigstens von z«er Zahl und H der Schuld, oder von Z der slabl und z der Schuld»unterzeichnet seyn muß, und ihn nicht nur in vorigen Stand retabli-ket, sondern auch von allen Nachfordcrungcn bisheriger Creditorcasrel macht. Aüch in Dänemark hat man ein besonderes Teilungsae,nchr (LKifkorsi,) welches Cnratoreu ernennt, die das Verhältniß mitCrrdjtoren unter Approbation des Gerichts arrangircn «»l»Editor darf unter diesen Curatorc» seyn. In Schweden mvß den«chuldner von Anzeige der Insolvenz au sich zu Hause halten. Dir Credi-tvrci, des Orts und der Nachbarschaft werden sofort convvclret unk»d» Fallir beschwort sein Inventarium, Die Creditoreu gebeu O