Jury 285
wirkenden und ihn beschränkenden Kräfte, dem Kolke oder dem dieNationalsouveränität repräsentirenden Körper übertragen wollte.Gar sehr fürchten daher auch die Engländer, diese Verfassung mögedereinst sich in eine reine Monarchie auflösen, seitdem es der Regie-rung gelungen ist, mehrere Modincationen und Beschränkungen derEeschwvrnengerichtc zu machen. Dagegen leuchtet ein, daß in einerVerfassung, wo der Monarch unumschränkter nur an seine eigenenGesetze gebundener Herr ist, jener politische Borzug einer Jury Hin-wegfalle. Hier kann keine Verfassung, aber auch keine persönlicheFreiheit der einzelnen von dem Geschwornengerichte vertheidigt wer-den, da der Regent dieses jeden Augenblick aufheben oder doch inbesondern Fällen willkührlich durch Specialcommisiioncn unwirksammachen kann. Das redende Beispiel hierzu is- Frankreich in den letz-ten Zeiten. Uebrigens scheint die Schule eines Geschwo.nengerichtsbei einer rein monarchischen und schon durch längere Dauer begrün-deten Monarchie nicht nur nichtig, sondern auch um so entbehrlicher,da hier der Regent nichts mehr durch Ungerechtigkeit gewinnen,wohl aber alles zu verlieren befürchten muß. In wie fern ent-spricht aber ein Geschwornengericht den Anforderungen, welche manan die Criminalgerichtsbarkeit macht? In wie weit ist ein zuverläßi-ges wahres Erkenntniß über das Schuldig oder Unschuldig von ihrzu erwarten? Daß die englische Jury durchaus den Verbrecher be-günstigt, bewiese im allgemeinen noch nichts gegen dieses Institut,welches einmal bei den Engländern einen außerordentlich populärenCharakter angenommen hat. r) ,,Die Erhebung des subjectirenFürwahrhaltens zum Princip der Wahrheit selbst, die Gleichgültig-keit des Gesetzgebers für die objectiven Glieder der richterlichen Ue-berzeugung, für die Reinheit oder Unlauterkeit ihres Ursprungs,räumt dem Jrrrhum, dem alle Wege offen gelassen sind, einen voll-kommen freien Spielraum und sogar die Würde und Kraft derWahrheit selber ein." Kann man dem Geschwornen, welcher nurin oem Kreise gewöhnlichen Verkehrs sich zu bewegen gewohnt ist,und auch nur in und für diesen seine Fähigkeiten gebildet hat,Scharfblick genug zutrauen, um die verwickeltstcn Verhältnisse, dieso oft bei Criminaluntersuchungen vorkommen zu durchschauen umkaltblütig weder die.Abneigung noch Zuneigung den Ausschlag gebenzulassen? Diesem Uebel mittelst ständiger Geschwornen, welche durchUebung sich zu,Criminaluntersuchungen bilden könnten, abhelfen wol-len, hieße den Begriff des Geschwornengerichts vernichten. Hierzukömmt, daß bei der mündlichen Verhandlung vor den Geschwornenalles vollkommene Wirksamkeit erhält, was die Ueberzeugung durchTrugschlüsse und Erregung von Affecten übereilen und irreleitenkann, und, was nar bei Beurtheilung des Richters aus geschriebe-nen Protocollen möglich ist, die verschiedenen, oft unendlich zahlrei-chen Vertheidigungs - und Beschuldigungsmomente, auf keine Weisevergleichend gegenüber gestellt und gegen einander abgewogen wer-den mögen. Allemal muß bei einem Geschwvrnengcrrcht der letzteEindruck der entscheidende seyn. Die Information, womit nachbeendigten Debatten der dem Gerichte Vorsitzende rechtsgelehrtc Rich-ter die Berathung der Geschwornen zu leiten und ihrem »»gelehrtenm heile zu Hülfe zu komme» sucht, hilft diesem und den unten be-merkten MLngeln auf eine sehr inkonsequente Weise ab. Hierdurchwird dieser in den allermeisten Falle» zum Herrn des Urtheils. Ausseinen strengern oder mildern Gesinnungen kann man in England in