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Fünfter Band. Von I bis L.
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284 Jury

zwischen König und Volk haben ihres Gleichen, und demnach IhrGeschwornengericht nur in dem Oberhause); ferner die Kinder undBruder dieser Pärs und alle nur betitelte Lords eine und dieselbebürgerliche Jury mit den gemeinen Bürgern. In den alten deutschenGerichten, welche dem Wesentlichen nach Geschwornengerichte waren,wurde die Ebenbürtigkeit des Richters mit den zu Richtenden aufdas strengste beobachtet; jedoch nicht sowol weil kein Niederer voneinem Hähern, sondern umgekehrt, weil kein Höherer von einemNiedern gerichtet werden durste. d> Die Geschwornen können nichtwohl anders als von einem öffentlichen Beamten, in England vondem Scherif, gewählt werden. Jede mögliche Gefährde zu vermei-den bleibt dem An reklagten das Recht einen Theil der Gewählten zuverwerfen. Gleiches Recht ist auch dem Ankläger verstattet. Dem-nach können in England von jenem 20 und beim Verbrechen desHochv.rraths 32 verworfen werden, während der Ankläger im Na-men des Königs keinen einzigen ohne namentliche Urlache verwerfendarf. c) Das Geschworncngcricht, das in den meisten Fällen nuraus Ungelehrten des Volkes bestehen kann, darf an keine gesetzlicheBeweistheocie sondern bloß an seine rein menschliche und individuelleUeberzeugung'gebunden werden, und eben deswegen kann manseine Aussppüche keiner Revision am wenigsten einer bestimmten hö-her» Behörde unterwerfen. In England hat man auch für Civil-sachen eine Jury. Weil in Civilsachen die Bestimmung der factischenUmstände meistens schon von juridischen Fragen abhängt, so ist hiereine Beweistheorie vorgeschrieben. Allerdings ein offenbarer Wider-spruch. Hier bleibt den Gewählten nichts übrig als in allem denAnsichten und dem Vortrage des Vorsitzenden Rechtsgelehrten zu fol-gen. <i) Alle bei der Criminaluntersuchung nöthige Handlungen, Ver-höre u. s. w. sind vor den Augen der Geschwornen zu bewerkstelli-gen. Ihre Erkenntniß auf ein Protocoll, auf Acten oder den Vor-trag eines Beamten zu verweisen, würde an sich Schwierigkeitenhaben, auf alle Fälle aber einer durch äußere Einflüsse zu bestim-menden. Willkähr des protocollirenden oder des Beamten Raum las-sen und hiermit der wesentliche Zweck des Geschwornengerichts ver-nichtet werden. Mit der französischen Verfassung wurde auch dasGeschwornsngericht immer weiter auf dem Continent verbreitet »nderregte den größten Antheil, bei vielen enthusiastische Bewunderung.Es ist aber von Fcuerbach in seiner classischen Schrift über diesenGegenstand, Landshut ihiZ, bewiesen worden, daß, in politischerHinsicht betrachtet, das Geschwornengcricht nur in bestimmten Ver-fassungen einen Werth haben kann, worüber man dessen Mävgel,in so fern es bloß von dem Gesichtspunct der Criminaigerichtsbar-keit aus betrachtet wird, vergessen mag. Da es darauf ankam dasBeste zu sagen, so blieb nichts übrig als die Ideen dieser vortreff-lichen Schrift kürzlich zu wiederholen, bisweilen sogar wörtlich, undden weiter Belehrung Suchenden aus diese Schrift zu verweisen-Politische Rücksichten machen das Geschwornengericht durchaus noth-wendig in Demokratieen. Einem einzelnen Magistrat oder einer be-stehenden Behörde anvertraut, würde die Sriminakgewalt den un-mittelbaren Weg zur Alleinherrschaft oder Aristokratie bahnen. Ebenso unentbehrlich ist dasselbe einer gemischten Verfassung wie der eng-lischen. Denn diese würde entweder zur reinen Monarchie, Demokra-tie oder Aristokratie werden, wenn man das ungeheure Uebergewichtder Strasgervalt allein dem Monarchen oder einer der ihm entgegen-