Krieg Kriegsrecht 451
glauben, daß der nothwendig einen Offensiv-Krieg fähre, der zu-erst zu Feindseligkeiten schreitet, denn oft kann der, der sich nurzu vertheidigen scheint, der wirkliche Angreifer seyn, wenn er ent-weder vorher die Rechte eines andern Theils verletzte, oder einebis zur moralischen Gewißheit gesteigerte Wahrscheinlichkeit vorhan-den ist, daß er dieß thun werde. Bekanntlich pflegt jeder der krieg-führenden Theile sich gern das Ansehen zu geben, als führe er nureinen Verthcidigungskrieg, theils um die öffentliche Meinung fürsich zu gewinnen, die, wiewol nicht immer mit Grund, den Ver-theidigungskrieg für rechtmäßig, den Angriffskrieg für unrechtlicherklärt, theils aber auch, damit er, falls er mit andern Mächtenin Schutzbündnissen steht, unter dem Verwände des eingetretenentlnsns t'neäeris die tractatenmäßige Hülfe in Anspruch nehmenkönne. Was das Recht Krieg zu führen betrifft, so steht dasselbenur dem jedesmaligen Sauverän und demjenigen zu, dem diesesRecht von dem Souverän ausdrücklich übertragen worden ist; einFall, der sich z.B. bei den großen Handelsgesellschaften Nicht selten er-eignet. Jeder aber, der ohne Auftrag von Seiten des SouveränsFeindseligkeiten übt, wird von der andern kriegführenden Parteials Räuber bestraft; hat man doch oft Landwehren unk Landmi-lizcn, zumal wenn sie offensiv agirten, mit einer ähnlichen Be-handlung bedroht. Dagegen aber werden zur See nicht nur dieKriegsschiffe, sondern auch die Kaper, sobald sie mit hinreichendenVollmachten von Seiten des Staats verhetzen sind, unbedingt alsrechtmäßige Feinde angesehen, und nur diejenigen, die ohne einesolche Automation sich Feindseligkeiten erlauben möchten, als See-räuber bestraft. Er
Kr i eg s re ch t , Kr i e g s l aste n , K r i e g s sch a d e n. DasWort Kriegsrecht wird in verschiedener Bedeutung gebraucht;zuweilen bedeutet es nichts weiter als Kriegsraison (s) Kriegsge-setze). So ist es Kriegsrecht oder Kriegsraison, einen mit Sturmeroberten Platz, oder einen Ort, dessen Einwohner sich Feindselig-keiten erlaubt haben, zu plündern, das Privateigenthum auf demWege der Repressalien nicht zu respectiren, oder dasselbe zu zer-stören , wenn diese Maßregel durch die Sorge für die eigene Er-haltung vollkommen gerechtfertiget wird, oder wenn es nur durchZerstörung dem Feinde entrissen werden kann, dessen Operationenes erleichtern oder die eigenen Unternehmungen erschweren würde.Dagegen pflegt man auch oft die militärischen Gesetze, die Kriegs-reglements mit dem Namen Kriegsrecht zu bezeichnen. In dieserRücksicht sind die Truppen allgemein besondern Kriegsgerichtenunterworfen/, doch nicht gleich allgemein ist die Obscrvanz darin»ob dieselben auch in nicht militärischen Angelegenheiten einen be-sondern Gerichtsstand besitzen, oder ob sie den gewöhnlichen Tribu-nalen unterworfen sind. Ersteres war z. B. in den mehrsten deut-Ichen Staaten der Fall, letzteres findet dagegen unter andern inFrankreich und England Statt. Das Kriegsrecht unterscheidet sichdurch ein höchst summarisches Verfahren, bei dem die mehrsten bür-gerlichen Formen wegfallen, — eine Procedur, die allerdings wol>m Kriege und bei den Armeen zu entschuldigen ist, allein ein heil-loser Mißbrauch bleibt es, dieselbe auch im Frieden und ingewahn-licyen Rechtsfällen anwenden zu wollen, wie dieß i.i Frankreich»all ist. Die Greuel der französischen Specialtribunäle, Mi-
«icarcommiffionen, und wie die blutigen, mit dem Rainen von