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Fünfter Band. Von I bis L.
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454 Kriegsgefangene

eben so hat auch der völkerrechtliche Gebrauch, die Gewohnheit,Kriegsgefangene zu Sclaven zu machen oder zu transplantiren,längst unter cultivirten Nationen verbannt, höchstens gegen dieTürken und Barbaresken hat man sich dieses noch zuweilen alsRetorsion erlaubt. Jede Ration ist in der Regel verpflichtet, dieKriegsgefangenen, die sie gemacht hat, zu unterhalten, doch pfle-gen nicht selten, zumal bei langwierigen Kriegen beide Theileübereinzukommen, ihre in der Gewalt des Feindes befindlichenLandsleute selbst unterhalten zu wölken. Nicht immer werden je-doch die wechselseitig gemachten Kriegsgefangenen von den krieg-führenden Machten bis zu Ende des Krieges gefangen gehalten;häufig werden sie noch während der Dauer desselben entlassen oderausgewechselt. Die ehemals übliche Sitte, den Gefangenen zu ge-stalten, sich selbst gegen ein zu zahlendes Lösegeld wieder in Frei-heit zu setzen, ist in neueren Zeiten außer Gebrauch gekommen.Dagegen aber entlaßt man häufig die Gefangenen, vorzüglich dieOfsicicre, auf ihr Ehrenwort, nicht eher wieder zu dienen, alsbis sie förmlich ausgewechselt worden, und so oft es gefordert wer-den wird, sich zu stellen. Jeder, der das gegebene Ehrenwortbricht, wird im Wicderbetrctungsfalle als ein ehrloser Deserteurbestraft. Oder man enrläßt die Gefangenen gegen das Verspre-chen nur während einer bestimmten Frist, wie z. B. während derDauer des Krieges, oder binnen Jahresfrist, nicht wieder zu die-nen. Endlich werden auch während oder zu Anfang des Kriegeshäufig Uebereinkünfte über die wechselseitige Auslieferung derKriegsgefangenen geschloffen, die vornehmlich unter dem Namender Eartelle bekannt sind und die entweder auf eine bestimmteoder eine unbestimmte Zeit, doch nie über die Dauer des Kriegeshinaus sich erstrecken. Die Art der Auswechselung selbst ist ver-schieden. Entweder verfährt man dabei so, daß man einen jedenGrad zu einem bestimmten Preise in Gelde, oder zu einer bestimm-ten Unzahl Individuen eines niedrigern rades taxirt, und denUeberschuß an Kriegsgefangenen, den eine von beiden Parteien vonirgend einem Grade haben möchte, entweder mit Gelde, oder miteiner verhältnißmäßigcn Anzahl von Individuen eines geringernGrades bezahlt, oder man wechselt nur Mann für Mann und Gradfür Grad, und behält den Ueberschuß zurück; diese letztere Me-thode wollte z. B. Frankreich während des Revolutionskrieges beider Auswechselung der Kriegsgefangenen mit England allein be-folgt wissen. Beim Frieden pflegen gewöhnlich die'Kriegsgefan-genen in Masse, ohne weitere besondere Auswechselung, von beidenSeiten restituirt zu werden. — Kriegsge setze. Unter demWorte Kriegsgesetze begreift man im weitern Sinne sowol dieKriegsmanier als auch die Kriegsraison, d. h. mit andern Wor-ten, Alles, was im Kriege zwischen Rationen üblich und gebräuch-lich ist. Im engern Sinne versteht man dagegen unter dem Aus-drucke, Kriegsgesetze nur die Kriegsmanier, oder diejenigen Regel»und Gebräuche, über welche die civilisirten Rationen übereinge-kommen sind, um die Uebel des Krieges nicht unnöthiger Weise zuvermehren. Dadurch sind manche Maaßregeln als völlig unzuläßigim Kriege erklärt worden, andere dagegen zwar in der Regel alsunzuläßig, aber durch außerordentliche Umstände und durch diehöchste Roth entschuldbar. Dix Befugniß zu dergleichen, in derRegel durch die Kriegsmanier verbotenen Maaßregeln in außeror-