Kriegsschiffe Kriegsgefangene 45z
macht führen verschiedene Titel, die bei den meisten Mächten mitgeringer Abweichung in folgendem Range auf einander folgen:Admirale, Viceadmirale, Eontre- oder Rear-Admirale, Capltaineund Lieutenants. Verschieden von den Kriegsschiffen, die unmittel-bar dem Staate zugehören und deren Mannschaft im Dienste desStaats steht, sind Kaper, d. h. solche bewaffnete Schiffe, die vonPrivatpersonen ausgerüstet werden, welche von der Regierung durcheine besondere Bevollmächtigung (den sogenannten Markeürief) dieErlaubniß erhalten haben, Feindseligkeiten zu üben und eben des-halb auch von der Gegenpartei als rechtmäßige Feinde anerkanntwerden müssen. Jedoch finden einige nicht unbedeutende Verschie-denheiten in den völkerrechtlichen Befugnissen der Kriegsschiffeund-der Kaper Statt, indem man ersteren ohne Bedenken mancheVorrechte, wie z. B. bei der Visitation neutraler Schiffe einräumt,die man dagegen den Kapern allgemein verweigert. O.
Kriegsgefangene, Kri eg s g ese tze. Durch den ausge-brochenen Krieg werden beide Theile berechtigt, alle Individuen,die zu der feindlichen Nation gehören, als ihre Feinde anzusehenund zu behandeln, welches jedoch der völkerrechtliche Gebrauch civi-lisirter Nationen auf die Befugniß beschränkt, die feindlichen In-dividuen auf jede Art außer Stand zu setzen uns zu schaden. Da-her folgt, daß auch das Recht, Kriegsgefangene zu machen, so wiedas die Feinde zu todten, nur gegen diejenigen Statt hat, welcheWiderstand leisten. Diejenigen aber, die ohne Waffen zu führen,der Armee folgen, sollen der Strenge nach nicht zu Kriegsgefange-nen gemacht werden können, so wenig als dieß bei den übrigenUnbewaffneten rechtlich ist, in sofern sich dieselben keine Widersetz-lichkeiten zu Schulden kommen lassen. Als Kriegsgefangene sindvielmehr allein anzusehen und zu behandeln, sowol diejenigen, wel-che die Waffen wegwerfen und sich selbst für Kriegsgefangene er.klären, als auch aste die, welche bewaffnet, und durch Wunden ent-kräftet, nicht ferner sich zu vertheidigen im Stande sind, wo esalso eine Barbarei seyn würde, sie zu tödten oder zu verwunden.In die Klasse derjenigen aber, die zwar der Armee folgen, aberohne die Waffen zu führen, und die eben deshalb auch nicht alsFeinde behandelt, also nicht zu Kriegsgefangenen gemacht werdensollten, gehören vornehmlich Feldprediger, Aerzte, Wundärzte, Mar-ketender, Quartiermeister, Pfeifer und Tambours; jedoch kommt esauf dje jedesmaligen besondern Umstände an, in wiefern die ge-nannten Personen in ihrer bürgerlichen Eigenschaft respectirt wer-den können. Die Kriegsgesetze erlauben durchaus nicht, Kriegsge-fangene zu verletzen; nur ihrer Haabe sich zu bemächtigen, ist dem,der sie gefangen nimmt, gestattet, und bis zu Ende des Krieges,oder bis zu ersolgter Auswechselung sie in Gefangenschaft zu hal-ten. Kriegsgefangene zu tödten, kann nur mit der seltenen Noth-wendigkeit der Repressalien, oder dem noch seltenern Falle, wo dieKriegsraison ein solches Verfahren entschuldigen möchte, gerechtfer-tigt werden; nur Spione und Freibeuter oder Marodeure, dasheißt, solche Soldaten, die einzeln, oder in kleinen Haufen, ohneVefehl ihrer Officiere, sich Gewaltthätigkeiten und Feindseligkei-ten gegen die Einwohner erlauben möchten, können auf die Be-handlung als Kriegsgefangene keinen Anspruch machen; beide wer-den vielmehr in der Regel mit dem Tode bestraft. Eben so, wiees nicht erlaubt ist, Kriegsgefangene zu tödten und zu verwunden,