§42 Landbaukunst Landeshoheit
auch sogleich als Waaren in den -Handel kommen, und einige Ar- >ten von Kohl, Knollen - und Wurzelgewächsen, z. B. Kartoffel»,Kohlrüben, Runkeln, MLhren rc. Der Landbau ist so alt, alsdas Menschengeschlecht, ob wir schon einen bestimmten Erfindernicht angeben können. X.
Lankbaukunst oder landwirthschafttiche Baukunst ist die-jenige Wissenschaft, welche zunächst von der portheilhaslesten undbequemsten Einrichtung und Erbauung derjenigen Gebäude handelt,«elche der Landwirth sowohl im Kleinen als im Große» zu den !»erschiedenen Zweigen der Bewirthschaftung seiner Güter unum-gänglich nöthig hat. Diese Gebäude führen den allgemeinen Na-men Wirtschaftsgebäude, Haushaltungagcbäude, und wir rechnenfolgende dazu: Wohnungen für Menschen; Stallungen für dasZug - und Nutzvieh; Borrathögebaude, z. B. Scheunen, Schup-pen rc., Brauhäuser, Brannteweinbrennereihäuser, Backhäuser undBacköfen, Waschhäuser, Schlachthäuser, Schmiede - und Mühlen-gcbäude, Spritzenhäuser, Essigbrauerei- und Stärkemachereigebäude,Ziegelbrennerei- undKalkbrennercigebäude; nebst noch meyrern an-dern nützlichen Bequemlichkeitsansialten, z. B. Miststätten, Bieh-schwcmmen, Brunnen rc. Ucbrigens ist noch zu bemerken, daß dielandwrrthschaftlichcn Gebäude überhaupt genommen, entweder zueinem Bauergehöfte, oder zu einem Vorwerke, zu einer Meiereioder zu der -Hoferötye eines ansehnlichen Landguts und eines Rit-terguts gehören, nur daß zu einem mehr nöthig sind als zu demandern, und daß sie bei dem einen großer als bei dem andern sey»müssen. Alle -Haushaltungsgebäude aber müssen Festigkeit, Regel-mäßigkeit und Bequemlichkeit als -ßaupteigenschaften besitzen, wel-chen noch, soweit es den Kostenaufwand nicht zu stark-vermehrt,Schönheit, Ebenmaaß, gute und geschmackvolle Formen beigefügtwerden können. Endlich müssen sie beständig der Größe des Land-guts angemessen seyn, damit es auch bei der ergiebigsten Erndtenicht an Raum fehle. X.
Landeshoheit. Das Wort Landeshoheit, in den neuestenZeiten allgemein mit Souveränität gleichbedeutend, wird in ver-schiedenen Bedeutungen gebraucht. In der vormaligen deutschenReichsverfassung war Landes - oder Territorialhoheit, der Reichs-hoheit oder Rcichssouveränität entgegengesetzt und es ward darun-ter der Inbegriff sämmtlicher Regierungs - und Hohcitsrechte, dieüber alle innerhalb der Gränzen eines besondern Territoriums be-findliche Personen und Güter, in Abhängigkeit von der Reichs- istaatsgewalt, geübt wurden, verstanden. Es konnte also hiervoneiner Souveränität, wenn man auch nur darunter vollkommeneUnabhängigkeit in allem, was die innere Organisation und Wer-waltung betrifft, verstehen will, keine Rede seyn. Dagegen warddurch die Aufhebung des deutschen Reichs und seiner Berfahuiig, ,der Ausdruck Landeshoheit mit dem der Souveränität, in dem ebenangegebenen Sinne gleichbedeutend. Ueberhaupt aber wird dasWort Landeshoheit gleichbedeutend mit Souveränität gebrauchtund bezeichnet daher entweder im Allgemeinen die höchste Staats-gewalt, oder im Besondern die oben angeführte innere sowohl alsauch die äußere Souveränität, die vollkommene rechtliche Unabhän-gigkeit im Verhältnisse zu andern Staaten. Auch selbst nach derAufhebung der deutschen Reichsvcrfaffung erhielten die dem Rhein-bünde bcigetretenen Staaten nur die erstere, wenigstens sollten