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Landfriede
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diesclbe erhalten, denn factisch ward sie nicht selten verletzt; dieletztere aber, oder die äußere Souveränität, besaßen sie nicht ein-mal rechtlich, viel weniger factisch. — Die Landeshoheit kann Ei-nem, sie kann aber auch Mehreren zustehen; eine getheilte Landes-hoheit aber giebt es streirg genommen nicht; sie ist ihrem Wesennach nur eine. An den Mißbrauch, der wahrend der Dauer derfranzösischen Präpotenz mit dem Worte Souveränität getriebenwürde, brauchen wir kaum zu erinnern. Während man aller Or-ten die Hokeitsrechte verbündeter und nicht verbündeter Fürstenaufs schamloseste ber jeder Gelegenheit verletzte, sprach man nichtsdestoweniger fortdauernd von ihrer Souveränität, die am Endesich nur darauf beschränkte, daß man im Innern der verbündetenStaaten alle Hindernisse aus dem Wege räumte, die vielleicht denFürsren noch einen Vorwand hätten gewahren können, sich nichtin allen Stücken unbedingt in den despotischen Willen des Univer-salmonarchen zu fügen.
Landfriede. Uralt ist bei den Deutschen die Sitte, Belei-digungen selbst zu rächen und Streitigkeiten durch Kamps abzu-thun, und sie schreibt sich wahrscheinlich aus Zeiten her, wo eineöffentliche Gewalt, der sie diese Abthuung übertragen können, nichtbestand. Aber auch als die Kriege unter ihnen selbst und mit denRömern, endlich die. Züge der Völkerwanderung die deutschen Völ-ker in eine Art von Staatsverbindungen nöthigten, ja selbst alssie Theile der fränkischen Monarchie wurden, wollten sie von jenertrotzigen Sitte nicht lassen und achteten das Anflehen richterlicherHülse für den Mann entwürdigend. Die fränkischen Könige, wohleinsehend, daß diese Gewohnheit nicht auszurotten sey, suchten sielieber zu mildern und verpönten wenigstens die GewaltthätigkeitSegen den, der sich (ebenfalls nach alter deutscher Sitte) von derFehde (Privatrache) loszukaufen (Wehrgeld, Buße zu bezahlen)bereit war. Aus derselben Sitte schreibe» sich die Kampfgerichteher, Zweikämpfe, die vor Gericht geschahen, um nach dem Aus-.den man für ein Orakel Gottes hielt, zweifelhafte Fälle zuentscheiden. Auch diese mußten die Könige beibehalten, als dem«eiste deutscher Nation zu wesentlich. (G. davon den Art. Or-:s" e en.) — Die Priesterschaft, ebenfalls an der gänzlichen Ab-der Privatfehden, wie sehr sie ihr heidnischer Greuel»unkte», verzweifelnd, suchte sie durch die wohlthätige Macht des^-Yristenthums wenigstens zu mildern. Sie stellte es als sündhaftden Tagen der Woche, die der Tod und die Auferstehungt-Msers heiligt, »«christliche Gewalt zu üben. Zuerst, so viel,r wissen, in Südfrankreich und Burgund, nach dem Jahre 10Z0,ks durch Vergebung einer göttlichen Inspiration, die einemn/vm« setzen, dieser heiligen Schau allgemeinen Eingang zukm-s « ""b über ganz Europa verbreitete sich bald diese Be-
m Fehden, um so willkommener, als sie einen gütli-
zwischen Gewissen und Leioenschaft darbot und diere^r-" des einen Tages durch die Mäßigung des andern zukrtziv m schien. Wer vom Donnerstag Abend bis zum Montag"hff^keiten übte, fiel als ein Gottloser in Bann.
man den Gottesfriedentersk-i-i^ <is Dien) auch hin und wieder den St. Pe-
»iir dkontag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag blieben
subung des, den germanischen Völkern so werthen, Rechts