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Fünfter Band. Von I bis L.
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546 Landfriede

einzig zur Gewähr öffentlicher Sicherheit geeignet war jenes Bünd-niß, das an den Ufern- des Rheins einen bis dahin unerhörtenFrieden bewirkte, aber die Uneinigkeit aller ReichLstände im Iwi-schenreich schwächte auch seine Wirksamkeit, und die Fehden derFactionen gaben der Habsucht und Erbitterung der Einzelnen neuenVerwand und Spielraum. In den Landen, wo die Herzöge undMarkgrafen die Landeshoheit auszuüben schon damals anfingen,und mit Nachdruck herrschten, gelang es ihnen auch so ziemlich,die Räuber und Gewaltthäter zu bändige». So i» Bayern, Mei-ßen, Thüringen, Brandenburg. Aber in Schwaben, Franken, Sach-sen und am Rhein, wo mit der kaiserlichen Gewalt auch die her-zogliche fehlte, stieg die Unordnung und Unsicherheit aufs Aeußerjsi,so daß viele Hunderte von Edeln nur vom Raube lebten. Rudelsvon Habsburg, des Reichs Wiederhersteller, suchte ihm auch denFrieden wiederzugeben. Zum ewigen Aufgeben des Rechts derWaffen die Deutschen zu bringen, daran war nicht zu denken; esgelang aber Rudolfen, auf dem Reichstage zu Würzburg, 1287,einen Landfrieden auf drei I ahre von den Ständen ge-nehmigen und im Reiche verkünden zu lassen. Diesen verlängerteer 1291 zu Speier auf sechs Jahre, aber mit seinem Tode war ervergessen. Sem Nachfolger Adolf befestigte ihn 129z zuKölln vonneuem auf drei Jahre. Albrecht I. gab zu Nürnberg ein ausführ-liches und strenges Gesetz gegen die Friedbrecher, welches unterdem Namen der erneuerten Satzung König Albrechtsbekannt ist. Ludwig der Bayer beschwor bei seiner Thronbestei-gung nebst den Reichsständen diese Satzung und schärfte sie -Wauf dem Reichstage zu Speier von neuem ein. Die häufigen Wie-derholungen dieser Gesetze beweisen nur ihre schlechte Befolgung,wiewol man von Carl IV. rühmt, daß es ihm so ziemlich gelun-gen sey, seinem im I. 155 g. auf dem Reichstage zu Mainz publi- ^cirten Landfrieden Gehorsam zu verschaffen. — Diese Gesetze mach-ten also neue Verbindungen zu Bewahrung der öffentlichen Sicher-heit, wie sie auch nun häufig bald mit kaiserlicher Bestätigung,bald ohne sie geschloffen wurden, keineswegs überslüßig; denn dievollziehende Gewalt war in Zeiten, wo Alles die Waffen führte,gar zu kraftlos. Solche Bündnisse nannte man, nach ihrem Zweck iund Geist, selbst Landfrieden. Die Bundesglieder verhieße»einander dessen Aufrechterhaltung, Beistand gegen jeden Gewalt-thäter, und gestanden sich, um sich in jedem Falle Züfluchtsörter zusichern, gewöhnlich das Oeffnungsrecht in ihren Städten und Bnr- igen zu. Wenn Bundesglieder mit einander Streit bekamen , d«nur durch die Waffen zu schlichten war, so mußten sie ihn in an-dern Gegenden (außerhalb der Landfriedensziele r) aus- >fechten. Albrecht I. bestätigte 1.Z07 zu Speier einen solchen Land- -frieden der schwäbischen Grafen und Städte, auf zwei Jahr, uns -zwar so, daß, wer diesem Bunde nicht beitrcten wollte, im aV-meincn Landfrieden keinen Schirm finden sollte. Die rheinische« ;Städte errichteten i 3 ig einen neuen Bund, der den Landfriede»aufs nachdrücklichste handhabte; denn welchen Ritter und Edel«ihre Gewaffneten ,,im Schaden des Landes" begriffen singen, d»ward in der nächsten Stadt ohne Gnade enthauptet. war

dieser Bund erneuert. Außerdem errichteten viele Städte, avn !Fürsten, in einzelnen Gegenden, dergleichen Bündnisse von wenigTheilhabern. So bestanden im Elsaß zwei dergleichen, der ovc .

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