Landfriede 545
eing^ Ehre gegen euch und die cuern verwahrt haben." — Eine solch»
Lonci- Vorschrift fand in damaliger Zeit am leichtesten Eingang, der es
Rou» ritterlich und edel schien, nur den zum Kampfe Vorbereiteten an»
-tera» > zugreifen. Die Sicherheit, die dadurch Jedem, dem nicht vorheeatzun- > abgesagt worden, gewährt wurde, nannte man den Landfrie,vieder ' den. Dieß war Alles, was damals die deutschen Könige von ih.,m sie rem Volke für die öffentliche Sicherheit erlangen konnten; selbst
meh- was die kräftigere königliche Machthabung in Frankreich einführte,
von, daß während der König Krieg hatte, alle Privatfehden ruhen
von «rußten, das konnte bei den zügellosen Deutschen nicht durchgesetzt
n den > werden, höchstens vermochte man die Fehder von kaiserlichen (und»ch ge- ander» neutralen) Burgen entfernt zu halten (Burgfrieden)
. und ^ so wie von fremden Häusern (Hausfrieden). — Eine mittel-dm ' bare drückende Folge des Faustrechts waren für die Reifenden diesoncj- Erpressungen unter dem Namen des Geleites. Manche Fürsten
;e ge- und Edle machten nämlich ein Gewerbe daraus, Wanderern und
rmh- Fuhrleuten, zur Sicherung vor räuberischen Anfallen, Bedeckun-
lacht, gen von Gewaffneten auf den Weg mitzugeben und^ zwangen ihnen
war, dafür oft große Summen Geldes ab, wodurch diese an sich wohl-
l, der i thätige Einrichtung, da es gar nicht im freien Willen des Reisen-, daß den stand, sich geleiten zu lassen, eine schwere Last wurde. In
über- selbst ohne sich die Mühe des Geleites zu geben, heischten viele)ttes- , Burgherren an den Straßen und Flüssen, die bei ihren Sitzenrr sie vorüberführten, Zölle von den Reisenden, eigentlich Loskaufungen
Mehr der Plünderung, die sie ihnen bloß darum drohten, weil sie an
n sich diesem Orte in ihrer Macht stand. Als König Philipp im Jahre
»des rrvi. ein neues Gesetz gegen die Fricdb räche (d. i. gegen die
rüst- unveEndeten Fehden) gab, — ein deutlicher Beweis der wenig-.
Ge- stens nicht allgemeinen Befolgung des ersten — verbot er zugleich
-urds ' aufs strengste jene Erpressungen. Aehnttche Verbote zur nothwen-digst- digen Einschärsung dieser zu leicht vergessenen Verfügungen, er»
Üben ließen Otto IV. 1209 zu Oldenburg, Friedrich II. 1254 zu Frank-
Ver- fürt und 1236 zu Mainz, bei Abhauung der Hand. Aber die Un»
und ruhe des Reichs verhinderte diese Kaiser, ihren Gesetzen Nachdruck!
dein- zu geben, und in den stürmischen Zeiten nach Friedrichs Tode ka-
mir inen sie fast gänzlich in Vergessenheit. Da mußten die Untertha-
z ge- neu selbst daraus bedacht seyn, diesem Uebel zu steuern. Den
einen , Städten, die in diesem Zeiträume zuerst durch den Handel zu blü-.,llen> , hcndem Wohlstand und achtunggebietender Macht sich erhoben, wavDj- , an der Sicherheit des Verkehrs am meisten gelegen. Schon im I.
» die 1247 traten alle am Rhein gelegene Städte, und viele benachbarte,
hercr mit den 3 Erzbischöffen und einigen Fürsten in den rheinischer»
stbji- Bund zusammen. Sie vereinigten sich, zu Worms, allen Wege-
hnen ! lagerungen und Straßenräubereien , Zoll - und GeleitserpreffungeirRhnngegend mit gemeinsamer Macht zu widerstreben, deml aus srieden in ihren Gauen mit Gewalt zu erhalten, und es gelang^ ^ benachbarten Herren und Edeln zur Abschaffung ihre»
! ""befugten Rheinzölle, ja sogar viele zum Beitritt zu diesem Frie-"b- rensbunde zu zwingen. König Wilhelm bestätigte 12ZZ zuOppcn-» diesen Verein, und befahl, bei vorkommenden Streitigkeiten
in i- bei ihm und seinen Richtern zu suchen und nur wenn- L. verweigert würde, oder unwirksam bliebe, im Namen und
sers- jErm Banner des Bundes Gewalt gegen den Ungerechten zurein suchen. Vortrefflich und h« jener Schwäche der Staatsgewalt«M. Bx. (N. Aug.) v -55