A5S Landfriede Landgut !
Handhabung neu geschlossen, viele alte erneuert, aber alle, nachdem Gesetze Friedrichs III. mit ausdrücklicher Ausnahme und Vor-behalt des schwäbischen Bundes. Dieser wurde 1496 auf 3 Jahrverlängert, dann i 5 oo aus 12 Jahr, i 5 ii auf 10 Jahr, endlicha§22 auf 11 Jahr. Im I. 1623 zerstörte er 2Z Burgen von Rit-tern, die den bloßen Verdacht des Friedbruchs (da man die Thä-ter gewisser verübter Gewaltstreiche nicht kannte) eidlich ablehnn,-nicht konnten oder nicht wollten. Ums Jahr iS 3 c> löste der Bundsich auf, trotz der Bemühungen des Kaisers, ihn zu erneuern, dainzwischen der schmalkaldische Bund entstanden war, und die pro-testantischen Fürsten, jenen als eine Stütze der erneuerten Macht ,fürchtend, die Erneuerung hintertrieben, überdieß aber der Geist ^des Instituts ausgeartet war, und der Bund den Privatabsichten ^der Häupter dienen mußte, so daß die schweren Kosten, von denenriur die Fürsten den Nutzen zogen, den Städten den Bund verlei-deten. Dagegen haben der ewige Landfriede und das Reichskam-mergericht bis auf die Auflösung des deutschen Reichs im UnglückS-jahr 1806 bestanden und vielfach wohlthätig gewirkt. NapoleonsPolitische Gaukeleien gaben jedem kleinen Fürsten die Souveräni-tät und folglich auch, dem Namen nach, das Recht des Krieget;-allein der große Krieg der Unterdrückung, den Er führte, ver-schlang alle kleinen Interessen, und neben solcher Uebermacht durftekein Staat eine Macht sich dünken. Die Weisheit derer, die jetztvorhaben, das deutsche Land und Volk zu ordnen und zu consti-tuiren, berechtigt zu der tröstlichen Hoffnung, daß die Sicherheitund Ordnung des Vaterlandes wieder eine andere Bürgschaft, alsfremde Uebermacht, bekommen werde. Ik D. s
Landgut, ein, ist die Vereinigung mehrerer aus Aeckern, >Wiesen, Gärten, Weideplätzen, bisweilen auch Holzungen, Tei-chen rc. bestehende Grundstücke und Sachen zur Betreibung desLandbaues und der Viehzucht. Je mehr nun Theile zusammen-kommen, desto größer wird auch das Ganze, daher der kleinste ITheil davon ein Gegenstand der Sorgfalt des Landwirths seyn Imuß. In landwirthschafrlicher Rücksicht sind die Landgüter sehr Iungleich und verschieden. Man theilt sie daher in vollständige und sunvollständige, je nachdem alle landwirthschaftlichen Erfordernisse j-babei anzutreffen sind, oder mehrere derselben ermangeln. Eben iso ungleich sind dieselben in rechtlicher Hinsicht. In Bezichun- Iauf das Eigenthum befinden sie sich entweder in einem unbeschränk- ^tcn oder beschränkten, in einem privativen oder gesammt Eigen- -thume; sie stehen ferner in dem Eigenthume des Landes, des Lan-desherr», oder einer einzelnen Person, Familie, oder aber einermoralischen Person, z. B. Kirche, Stift, Kloster, Gemeine, -s«Rücksicht auf die Befreiungen und gewöhnliche Beschwerden findsie entweder freie »der Pflichtige; und jene wiederum entweder n»kbesondern Vorzügen und Vorrechtcp, z. B. Gerichtsbarkeit, Land-standschaft, Jagd rc. versehen oder nicht. Es giebt daher nach derNatur der Sache sehr von einander verschiedene Gattungen vo"Landgütern, unter welchen sich dieAllodial-, Lehn-, Stamm-un»Fideicommißgüter; die Domainen-, Cammer-, Pfarr - und Kir-chengüter; die Frei - und Rittergüter, die Gemeindegüter, und diesteuer-, Hins- und dienstpflichtigen verschiedentlich benamten Bauer-^üter be>onders auszeichnen. Auf eigenen Landgütern ist einder, der Grundeigenthum besitzt und besitzen darf, im rechtlich^