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Fünfter Band. Von I bis L.
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Landfriede

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Fußvolk und 22Z0 Mann Reiterei. — Maximilian verlängerte denzehnjährigen Landfrieden im I. 1494 erst nur um drei Jahre. Aberdie Erfahrung hatte die Nation die Mißlichkeit und Unzulänglich-

waren die Austrägalobrigkeit und Patte» eine förmliche Gerichts-ordnung. Das ganze Bundesheer betrug im I. 2L0-2, 9000 MannFußvolk und 22S0 Mann Reiterei. — Maximilian verlängerte den

keit der zeitwierigen Landfrieden immer mehr einsehen, so wie diein diesem Jahrhundert immer mehr gediehcne Civilisation sie dieAufopferung des barbarischen Rechts der Selbsthülfe gering achtenund fest verbürgte bürgerliche Ordnung vermissen gelehrt, so daßdiese nun fast allgemeiner Wunsch, allgemeine Stimme ward, gegenwelche das Murren weniger trotziger fauststolzer Edeln nicht auf-kommen konnte. So vermochte denn endlich Maximilian!,auf dem Reichstage zu Worins im I. 249Z das Gesetz zuStande zu bringen, das schlechthin der Reich slandfriede ge-nannt wird, ämd das mehr dem Gange der Nationalcultur, als sei-ner Energie zuzuschreiben ist; denn sonst wäre es wohl manchemVorgänger eher als ihm gelungen. Die Reichsstände selbst, vonder Nothwendigkeit einer solchen Anordnung durchdrungen, zwangenden Kaiser, dem mehr als der Landfriede der Krieg gegen dieTürken und in Italien am Herzen lag, sie zu Stande zu bringen,indem sie, bevor nicht der Friede des Reichs gesichert, Geld - undWaffenhülfe zu diesen Feldzügen dem stets bedürftigen Kaiser ver-weigerten. Es wurde also aus den Kurfürsten, Fürsten und Städtenein Ausschuß zu Abfassung des ewigen Landfriedens niedergesetzt,der solche sehr geschwind vollendete, so daß, nach Borbringen undBerücksichtigung verschiedener königlicher und ständischer Erinne-rungen, das Gesetz am 25. "Juli 1496 publicirt wurde. Darinwurde jede Art der Selbsthülfe auf ewige Zeiten verboten, beiStrafe von 2000 Mark nöthigen Goldes. Die Fürsten verpflich-teten sich unterm 7. August noch durch eine besondere Urkunde, derdie Städte später beitraten, ,,zu Handhabung des Friedens,Rechts und der Ordnung". Die Stände sollten darnach jährlichsich versammeln, nm des Landfriedens Behauptung, so wie dieetwa vorgefallenen Uebertretungcn, in Erwägung zu ziehen. Umdie verbotenen Fehden auch unnöthig und überflüßig zu machen,ward ein stehendes Gericht, aus Beisitzern vom Kaiser und denReichsständen gewählt, eingerichtet, das Re ich s k amme r g e -richt zu Speier, und durch ein besonderes Gesetz, die Reichs-kammergerichtsordnung, Verfassung und Verfahren dessel-ben fest bestimmt. (S. d. Art. Reichskammergericht.) KürzereDauer als dieses, hat das ebenfalls damals errichtete Reichs-te giment gehabt, ein permanentes Collegium oder Senat, wel-chem die oberste Leitung der Reichsangelegenheiten und die Erhal-tung des Landfriedens im Namen des Kaisers anvertraut wurde;kenn theils durch die Eifersucht des Kaisers und der Fürsten, diedarin eine Beschränkung ihrer Rechte sahen) theils aus Mangelan Unterstützung, zerschlug es sich nach wenig Jahrzeyenden. —Die nachdrücklichste Handhabung des Landfriedens mußte immernoch die bewaffnete Macht gewahren, die mehr in der Stände alsss> des Kaisers und Reichs Händen war. Es dauerte bis in dieMitte des 16. Jahrhunderts, und bis das Gedächtniß der altenZeit ausgestorben war, ehe die deutschen Edelleute bewogen werdenWanten, sich ihres theuern Faust- und Kolbenrechts ganz zu ent-Magen. Viele Bündnisse wurden daher für des Landfriedens