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Fünfter Band. Von I bis L.
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Z68 Landtage Landwehr

einer Landesconstitution. — Landtage in Polen wurden in jederWoywodschaft vor Anfang der allgemeinen Reichstage gehalten >und auf denselben nicht allein die Landboten erwählt, sondern auchberathschlagt , was auf dem Reichstage vorgetragen werden solle,und somit die Landboten mit nöthiger Jnstruction versehen. —Landtage in Sachsen sind eine allgemeine Versammlung der Land-stände von Ritterschaft und Städten, die der König als Landerherrdurch den geheimen Rath ausschreiben läßt. Die Stände theile»sich im Allgemeinen in zwei Klaffen: die erste faßt die Prälaten(wozu die Universitäten gehören), Grafen, Freiherren und denübrigen Adel, die zweite, die Städte in sich. Die erste Klaffetheilt sich wieder in zwei Kollegia, zu -deren erstern die Prälaten,Krafen und Freiherren gehören; die Ritterschaft, welche stets ei-nen Erbmarschall aus der Löscrschen Familie, und hiernächst ihreKreisdircctoren hat, macht das zweite Kollegium aus und theilt ^sich in den engern und weiter» Ausschuß und in die allgemeineRitterschaft. Der Abgang des engern Ausschusses wird aus demwettern, und der Abgang des letzter» aus der allgemeinen Ritter-schaft ersetzt. Bei den Städten führt Leipzig das Direktorium;sie theilen sich ebenfalls in den engern und weiter» Ausschuß undin die gemeinen Städte. Die Stände haben ein Votum, consults-rivum, und müssen erscheinen, wann und wohin sie der Landes-fürst bescheidet, von dessen: Willen auch die Zeit, wie lange einLandtag dauern soll, abhängt.

Landwehr und Landsturm sind eine uralte Einrichtungund haben Jahrhunderte hindurch bei dem deutschen Volke bestan-den, bis nach und nach die eigentlichen stehenden Heere eingeführt jworden sind, sie meisten Regierungen geglaubt haben, es be- 'dürfe der Landwehr nicht mehr, und die Völker seyen durch dieHeere sicher genug vor dem Einbrüche auswärtiger Feinde. Jemehr die Geschichte der letzten fünf und zwanzig Jahre die Wich-tigkeit dieses Glaubens bewiesen hat, je weniger kann unser Bor- Ihaben, in einigen Zügen die Einrichtung und den wahren Zweckder Landwehr anschaulich zu machen, gleichgültig oder wol gar ent-behrlich scheinen. Landwehr und Landsturm bestehen i» einer all-gemeinen Volksbewaffnung, welche alle wehrhafte Männer, die Inichr durch Aemter oder wirkliche körperliche Gebrechen am Dienste §gehindert werden, vom zwanzigsten bis zum fünf und sechzigsten >

Jahre versammeln muß. Die 8 a n d w e h r besteht aus den jün- s

gern Männern vom zwanzigsten bis -zum fünf und vierzigsten sJahre, welche eigentlph soldatisch geübt und bewaffnet werden.

Sie sind bestimmt, nicht bloß den eigenen Boden zu vertheidigen,sondern auch allenthalben sich hinzubegeben, wo der Schutz des Va-terlandes ihre Gegenwart heischen dürste. Der Landsturm wird,außer der Landwehr, aus allen waffenfähigen Männern ohneUnterschied des Standes und des Alters gewählt, welche noch nichtihr sechzigstes Jahr erreicht haben, und ist bestimmt, die Land-schaft und den nächsten eigenen Heerd zu beschützen. Wo imm"der Feind ein- -oder andringt, da sammelt sich der Landsturm, stelltsich ihm entgegen, umringt ihn, schneidet ihn ab, überfällt seineRccruten und Zufuhren, erschlägt seine Couriere, Boten, Kund-schafter und Späher, mit einem Worte, thut ihm allen Schadenund Abbruch, der ihm möglicher Weise zugefügt werden kann. D»die Mä-nner des Landsturms Kenntniß der Wege und Stege uns