Band 
Fünfter Band. Von I bis L.
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Lchnswesen 625

dem -Humor der Lehnsherren, bisweilen sehr sonderbare und lä-cherliche, als: vor dem Heere zu tanzen, irgend ein Kunststück zumachen, ein Ei, einen Pfennig darzubingen rc. Die Versagungder Lehnsdienste oder eine andere Verletzung der Lehnstreue heißtFelonie, und wurde durch Einziehung des Lehns bestraft»Hierüber, so wie über andere Lehnstreitigkeiten, als: Erbfolge-,Eröffnungs-, Veräußerungs-. Verafterlchnungsfälle urtheilte derLehnsherr in einem Gericht (Lehnshof, Manneogericht), das ermit Vasallen, die dem Angeklagten ebenbürtig seyn mußten, be-setzte. Das Erscheinen bei einem solchen Gericht, auf Erfoderndes Lehnsherrn, und die Uebernahme einer Weifitzerstelle bei dem-selben ward zu den Lehnspflichten gezählt. Bei Sachen, wo desKönigs eigenes Interesse ins Spiel kam, führte an seiner Stattder Pfalzgraf am Rhein, als Reichsoberrichter, den Vorsitz imReichslehngericht. Je mehr das Verhältniß der Lehnsherren undLehnsleute als hauptsächliches im damaligen Leben, und als Quelleder heiligsten Pflichten, hervortrat, je mehr die Zahl der Lehns-leute auf. Kosten der alten unmittclharen Reichsunterthanen sichausbreitete, desto mehr trat das Verhältniß dieser in den Hinter-grund und gerieth endlich ganz in Vergessenheit. Bald, undschon im zehnten und eilften Jahrhunderte kannte man keine an-dere Unterthanenpflicht als die Lehnspflicht, das ganze Reich warnur eine große Lehnsmannschaft, und die Begriffe Lehnsherr (sn-rerain) und Landesherr (sonverain) gänzlich verwirrt. Wernicht Lehnsherr oder Vasall war, der schien kaum Staatsbürger,und Niemand kümmerte sich um seine Sicherheit. Daher durftennur wenige große Landesherren, im Vertrauen aus ihre Macht,es wagen, ohne Lchnsabhängigkeit zu verharren. Doch auch vondiesen huldigten die Meisten/ später auch dem Geiste der Zeit undwurden königliche Vasallen (wie die Herren von Braunschweigund Hessen und die Grafen in Thüringen, dann Herzöge und"Landgrafen genannt), und die Kaiser wandten alles an, sie dazuzu bewegen. So belehnte Friedrich I-, entrüstet, als jener stolzeFreiherr von Krcnzingen, der Riemands Vasall war, vor ihmaufzustehen sich weigerte, ihn mit dem Münzrechte, damit er desfreien Mannes Herr würde. Auf der andern Seite hielr man erfür Pflicht des Kaisers, ein durch Aussterben eines Vasallenhau-ses eröffnetes Lehn nicht einzuziehen, sondern weiter (jedoch dießganz nach seiner Willkühr) zu verleihen, und so die Fortdauer desLshnswesens zu sichern, von dem die des Staates abzuhängenschien, weil Heimfall der Lehne an den Kaiser Tyrannei und Be-freiung der Fürsten vom Lehnsbande Anarchie zur Folge habenmußte. Roch mehr; die nothwendige Verbindung der Aemter, derStatthalterschaften, wie der Hofämtcr, mit den Lehnen, ließ siebald mit diesen verwechseln, und die Leistung, die das Lehn ver-dienen sollte, für das Lehn selbst ansehen, so daß man nicht mehrmit den Gütern als Lohn der Aemter, sondern mit diesen selbst,gleichsam als einem durch sein Zubehör, das Gut, fruchttragendenCapitale belohnt wurden. Die Herzöge, Btschöffe, Vögte undBurggrafen befestigten, wol eben so sehr aus Unwissenheit, alsaus Eigennutz, diese Verwechselung, und machten bald keinen Un-terschied zwischen ihren Lehnen und den Provinzen und Burgen,für deren Verwaltung sie ihnen gegeben worden, sondern übten indiesen, die ja größtenteils Mit ihren Lehnsleuten angefüllt wa-Eonv. Sex. (N. Null.) V. 40