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Fünfter Band. Von I bis L.
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626 Lehnswesen

ren, dieselbe grundhrrrliche Gewalt wie dort, und sahen Abrü-stungen von diesen als eben so schreiende Ungerechtigkeiten an, alsEntziehung des LehnS. In den Provinzen, wo die herzoglich,Gewalt früh wegfiel, wie in Franken, Schwaben und Westph«,len, gingen die Grafen und Lebte denselben Gang, dahingegessie in Bayern, Meisten, Thüringen, Oesterreich und Brandenburg,mit gänzlicher Vergessenheit ihrer Reichsstatthalterwürden, zu !bloßen Lehnsleuten der Herzöge, Landgrafen und Markgraf««herabsanken, und kaum ihre Afterlehnsleute in Abhängigkeit er: -halten konnten. Aus dem Lehnswesen, dem einzigen Organismusder europäischen Staaten des Mittelalters, ging denn auch eineneue Ordnung der bürgerlichen Stände hervor. Der zwischen demalten Adel (den Fürsten) und den Freien innenstehende niedere Adel ,verdankt ihm, wie erwähnt, seine Entstehung, und unter den Wasal- !len selbst bildete sich, doch ohne Eintrag der Ebenbürtigkeit, eine >Stufenleiter des Ranges. Die Classen derselben nannte man 'Heerschilde. Den'ersten Hecrschild bildete der K 0 n i g allein; ^den zweiten die Pfaffenfürstcn, BischLffe und unmittelbare»Lebte, den dritten die Laienfürsten, Herzöge, Landgrafen,Markgrafen und unmittelbaren Grafen (jenen nachstehend , weilsie alle Vasallen der Hochstifter waren), den vierten diejenige»Freiherren oder großen Gütcrbesitzcr, die ihr Land von Nie-mand zu Lehn hatten^ aber doch, wegen kleiner Besitzungen oder >Rechte, des Kaisers Vasallen waren; den fünften diejenigen 'Freien, Schöppenbaren, Semperfreie», die in eben dem Wer- >haltniß zu dem Fürsten waren; den sechsten deren Lehnsleuteund die Dienstmannen der Fürsten; und den siebenten dieBesitzer unendlicher Lehne. Dieser Eintheilung analog ist die italie-nische in ikrinoixes, Oapitsnei, Valvasores insjores, Vslvasorssnrinoro«, Valvasini und Loläati, und die englischen in I-oräs,LsHuires und Oopz-lioläer-, die spanische in Eranäe« (ricoorenubres), Lscuäeror, XiäglAos, die französische in ksir-, La-rons, Reuters und Vsvusseur,. Die Bencnnug der Le.uz-err,Lsoucleroo, Lsgsuirer, deutsch Edelknechte, gehört jedoch mehrdem Ritterwesen an (s. d. Art.). Neben Liesen Ständen bildetesich, als keinem von ihnen zugehörig, erst nach Jahrhunderten derBürgerstand aus. Den Städten, auf Gewerbsleiß und bewegli-chen Reichthum ausgehend, und darauf eine neue Art von Machtbauend, war der im Vorherrschen des Grandeigenthums gegrün-dete Geist desLehnswesens nothwendig fremd; daher erblicken wirsie fast immer den Edeln verhaßt und gehässig, fast immer in of-fenbarer Feindschaft und Fehde mit ihnen. Die Grundsätze desLehnrechts wurden von lombardischen Rechtsgelehrtcn des zwölftenJahrhunderts ausgebildet und festgestellt. Die Sammlung vonLehnsgesetzea unir Gewohnheiten, die unter dem Titel: läkri keu-«lorunr, dem römischen Gesetzbuch anhingen, ist ein Codex desLehnrechts für halb Europa geworden. Im nördlichen Deutsch-land, Dänemark, Preußen, Polen rc. erhielt sich, im Gegensatzdesselben, das alte deutsche Lehnrecht, dessen haupsächliche Abwei-chung vom lombardischen war, daß es die Erbfolge der Seiken-verwandten, als solcher nicht anerkennt, und alles Lehnssolgerechtnicht, wie dieses auf die Abstammung vom ersten Erwerber desLehns gründete, sondern allein durch die Gemeinschaft und denMitbesitz des Lehns h-edinate, so daß Theilungen das Successi,ns-

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