6z6 Leibrenten
das Alter, den Leibes- und Gesundheitszustand, weil der jüngereund gesunde geringere Zinsen erhält alö der alte, gebrechliche »ndkränkliche, indem der Tod des letztcrn früher zu erwarten ist, alsdes crstern. Ueberhaupt aber ist bei Festsetzung der Interessen vondem dargeliehenen Capitale der Grundsatz: daß von dreißig Me»,schen jährlich nur einer stirbt: nicht aus dem Auge zu lassen, in-dem der Borger bloß durch ein richtiges Verhältniß der Sterbend«»zu den Lebenden am Capitale gewinnen kann. Denn die Leibrenteoder lebenslängliche Quantität auf bestimmte einzelne Personen wirdnur so lauge bezahlt als jede einzelne Person lebt; dann hörtdie Jinsenzahlung auf und das Capital fällt dem Borger anheim,soweit er es nicht schon durch die höher» Zinsen zurückgezahlt hat.Als aber der Gtaatscredit immer mehr sank und die Geldreich!»auf dergleichen Leibrenten nicht mehr darleihen wollten, so erfandder Italiener Lorenzo Tonti eine andere Art von Leibrenten,nach ihm Tontinen genannt, und führte sie unter Ludwig XIV.zuerst r 655 in Frankreich ein. Bei dieser Art Leibrenten wird dasCapital von einer ganzen Gesellschaft in der Regel gegen landüblicheZinsen dargeliehen, welche unter die Mitglieder der Gesellschaft beigleichem Alter gleich, und bei ungleichem Alter nach Verhältniß ih-res Alters, also ungleich bezahlt werden. Diese Auszahlung derZinsen- wird so lange fortgesetzt, als Einer von der Gesellschaftlebt, indem die Zinsen des Verstorbenen immer auf die lebende»Mitglieder der Gesellschaft forterben, bis endlich der Einzig übrig-bleibende von den Mitgliedern der Gesellschaft die ganzen Zinsendes Capitals bis an seinem Tod genießt. Mit diesem erst erspartder Borger die Zinsen und gewinnt das Capital selbst. Bei Errich-tung eines Tontinenvertrags macht man in Ansehung derMitglieder einer darleihenden Gesellschaft wegen der Zinsbezahlunggewöhnlich neun Classen, nämlich: i) von r bis 6 Jahren be-willigt man 3 pro Cent Zinsen; 2) von S bis ig Jahren 3 '/s pCt.;Z) von 10 bis -S Jahren 4 pCt.; 4) von iS bis -0.JahrenS) von so bis 26 Jahren 5 pCt.; 6) von LZ bis 3 o Jahren SVr pCt.;7) von Zo bis 40 Jahren 6 pCt.; 8) von 40 bis So Jahren 6s/-sE'und endlich g) von Zo bis 70, go, go Jahren 7 pEt. Zinsen. Aufdiese Art bestrcitet man das ganze dargeliehene Capital nur mit5 pro Cent; und es finden sich weit mehrere Darleiher, als wennman gewöhnliche Leibrenten macht oder einem Jeden 5 pro Centgeben wollte. Ueberhaupt aber hat man nach und nach vier Ar-ten von Leibrenten erfunden: a> die ordentlichen Leib-renten, k>) die einfachen Tontinen, 0) die aus Leibren-ten und Lontine »zusammengesetzten Tontinen, undendlich U) eine ganz d e so n dere Art von Leib ren t en, woder Rentirer gewisse Jahre warten muß, bis er jährlich so viel anLeibrenten empfangt, als der ganze Einsatz oder Einkauf beträgt.Allein es giebt kaum ein Unheil im Staate, kaum eine Zerrüttungder Familien, und Wirkungen, ähnlich denen des Sündensalls,die man nicht aus den Lcibrentenanstalten herzuleiten gewußt hätte.Man klagt sie an, daß sie der Bevölkerung schaden, von der allesWohl und Wehe des Staats abhänge. Man sagt, sie verleiten vieleLausende dem Staate ihre Nachkommenschaft für 7, 3 , 10 pro Centzu verkaufen; sie stören das Glück einzelner Familie» und entziehenihnen das Vermöge», indem reiche Oheime und Bettern ihr ganzesVermögen auf Leibrenten hingeben um statt Soo künftig iSoo jähr-
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