Band 
Sechster Band. M und N.
Seite
348
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Mrnvriken Minos

diejenigen Fälle ausgenommen, wo man aus einer Sache selbst »er,kindlich wird, unmittelbar nach Vorschrift der Gesetze, ohne daß zuBegründung der Verbindlichkeit irgend eine Einwilligung nöthigwird, wie z. B. wenn jemand irgend ein Geschäft zu unserm wah-ren Vortheil ausgeführt hat; hier ist auch der Unmündige ohne Un-terschied verbunden, alle getragenen Schäden und Auslagen und ge-habte Bemühungen demjenigen zu vergüten, welcher irgend ein Ge-schäft zu seinem Vortheil beendigte. Sodann ist aber auch zu be-merken, daß nur diejenigen Minorennen, welche noch nicht einmalmündig sind, in allen rechtlichen Angelegenheiten von des Bor-mundes Einwilligung abhängen. Sind sie hingegen mündig, so sindsie an diese nur in so fern 'gebunden, als sie sich in -Hinsicht ihrciVermögens, nicht bloß in Hinsicht ihrer Person verbindlich machenwollen, wie dieses z. B. bei Lbschließung eines EheverlöbniffeS derFall ist. Hinwiederum kann selbst mit des Vormundes Einwilli-gung kein liegendes Grundstück eines Unmündigen ohne hinzukom-mendes obervormundschaftliches Decret von Seiten der Obrigkeitveräußert werden. Sodann ist noch besonders merkwürdig, daß inder Regel Minderjährige bei allen zu ihrem Nachtheil übernommenenVerbindlichkeiten, der Vormund mag eingewilligt haben oder nicht, jgegen denjenigen, der sie verletzt hat und gegen dessen Erben Wie- idereinsetzung in den vorigen Zustand suchen und erlangen können,und zwar wenn sie deßhalb auch erst nach erlangter Volljährigkeit iklagbar werden, sie müßten denn, während dieser das Geschäft rath !habirt oder dasselbe gleich anfangs eidlich bekräftigt oder endlich beidessen Abschließung sich Löblicher Weise für volljährig ausgegebenhaben. Ebenfalls können sie gegen die Ehe keine Wiedereinsetzungrn den vorigen Zustand verlangen. Ausnahmsweise ertheilt dirhöchste Staatsgewalt auf Berichtserstattung der kompetenten Obrig-keit bisweilen noch Minderjährigen die Rechte der Großjährigkeit. lMan nennt dies die veni-em aecaci». Mit dem rasten Jahre fängt ,erst die Wechselmündigkeit an'und die Fähigkeit, selbst Vormund- ^schaften zu übernehmen. I» den regierenden Häusern beginnt diezu dem Regierungsantritt erfoderliche Volljährigkeit keineswegsdurchgängig, sondern in der Regel vielmehr früher, als mit dem ^2isten deßhalb für die bürgerlichen Verhältnisse vorgeschriebenenJahre. Überhaupt gibt es auch hierüber, wie man leicht von selbst jvoraussetzen kann, keine für alle oder nur die meisten regierende»Häuser allgemein gültige Vorschrift oder Satzung. Dm. ^

Minoriten, Franciscaner, s. geisti. Orden.

Minos, ein berühmter König auf der Insel Creta, der un-gefähr vierzehnhundert Jahre vor der christlichen Zeitrechnung lebn,und mit seinem Enkel gleiches Namens nicht verwechselt werdendarf. Er wird als ein weiser Gesetzgeber und als ein Mann vonstrenger Gerechtigkcitsliebe gepriesen. Aber freilich waren seine Ge-setze nur einem rohen und ungebildeten Volke angemessen. DnnZweck war hauptsächlich dahin gerichtet, die Crctenser durch Ewig-keit und kriegerische Gesinnungen mächt>g und furchtbar zu machen,zu dem Ende mußten sie oft gemeinschaftliche Mahlzeiten halten,und sich anhaltend in den Waffe» üben. Die Fabel hat die Ge-schichte dieses Königs mit mancherlei Ausätzen ausgeschmückt. Raqihr war er ein Sohn der Europa und des Jupiter, von welchemer seine Gesetze in einer Höhle des Berges Jda empfing. Nach >e>-nem Tode wurde Minos zugleich mit Äacus und Rhadamanr»