Minorca Minvrennitat 347
absprechen kann, die jedoch aber in anderer Rücksicht allerdings nichtohne Nachtheil ist, indem das allgemeine Interesse der Gc ammt-verwaltung darunter nicht selten vernachlässigt wird. Luch ist es«ine nicht zu übersehende Versckicdenkeit, ob die Minister in ihrenDepartements nur an der Spitze besondrer Kollegien als Präsiden-' ten stehen, oder ob sie unmittelbar und unumschränkt im Bureaux> regieren. Endlich gibt es noch in einigen Staaten sogenannte Prin-! zipal- oder Premierminister unter verschiedenen Namen, die in derAbwesenheit des Regenten, oder in minder wichtigen Angelegenhei-ten dessen Stelle versehen, nach Gutbesindcn bei allen ministeriel-len Departements den Vorsitz führen können und dieselben control-liren. — Den Namen Ministerium führt endlich auch noch oft dieGesammtheit der Geistlichkeit in einzelnen Städten. tlr.
Minorca, die kleinere von den auf der Ostseiie von Spa-nien gelegnen balkarischen Inseln. Sie enthält auf 47 Quadrat-! Meilen 28,000 Einwohner. Unter den Bergen ist der Monte! Toro der höchste. Fische, Wein, Salz, Wolle, Honig, Kapern,
! Käse, Obst gibt es hier in Überfluß; dagegen reicht das Getraide
nicht für das Bedürfniß hin. Die Insel wird in vier TerminoS(Dlstricte) getheilt: Ciudadella, Ferrarios, Llayor und Mahon.Die Hauptstadt Puerto Mahon, auf der Südwestseite gelegen,hat einen guten und stark befestigten Hafen und zählt 12,000 Ein-wohner. — Minorca kam 1703 bei Annäherung der englischeni Flotte, durch die Unentschlossenheit des Kommandanten, unter dieBotmäßigkeit Karls Ill>; wiewohl die Engländer sie gleich vonAnfang der Besitznehmung behielten. Sie wurde ihnen hieraufdurch den utrechter Frieden ifiz tractatenmäßig überlassen. Im- 2 ahr 1756 wurde sie von den Franzosen unter Anführung des Her-iogs von Richelieu erobert, in dem Frieden zu Fontainedleau 176zaber wieder an England abgetreten. Zu Anfang des Jahrs 1782wurde sie von spanischen und französischen Truppen unter dem Her-zog von Crillon für die Krone Spanien erobert, welcher sie auch imFrieden von 178z verblieb.
Minorennität (Minderjährigkeit), ist dasjenige Alter, inwelchem man noch nicht die Jahre der Volljährigkeit erreicht hat.Diese beginnen nach römischen Rechten, sowohl bei männlichen alsweiblichen Personen, mit zurückgelegtem 2-ssten, nach deutschen Rech-te» aber schon mit zurückgelegtem 2isten Lebensjahre. Die Mindcr-lihrigkeit bat verschleime Abstufungen. Bis zum 7ten Jahre dauertdie Kindheit, bis zum i2ten bei Mädchen und bis zum igten beiKnaben die Unmündigkeit. Von dq an beginnt die Mündigkeit.Da jedoch die Gesetze ausnahmsweise in einigen Fällen die letzten, bei dem männliche» Geschlecht erst mit dem i8ten, bei dem weib-lichen erst mit dem i-pten Jahre eintreten lassen, so gibt diese Un-terscheidung die Begriffe einer vollkommncn und unvollkommnen> Mündigkeit. Die Wirkungen der Minorennität sind im Allgemei-! nen, daß erstlich dergleichen Personen, sobald sie aufgehört haben,
" lmlec der väterlichen Gewalt zu stehn, in der gesetzlich angenomme-
nen Voraussetzung, daß sie noch nicht hinlängliche Reife und Be-sonnenheir des Urtheils haben, um ihren Geschäften und Angelegen-heiten mit der gehörigen Sorgfalt vorzustehen, der Leitung ei-nes Vormundes untergeben werden, dergestalt, daß sie ohne dessenEinwilligung wohl ander: sich, aber keineswegs sich andern mit'ichtllchem Bestand verbindlich machen können. Hiervon find jedoch