! Naturalismus Naturalisiren 6iZ
I um welches sich der berühmte Linne besonders verdient gemocht hat.Der mannichfgltige Nutzen solcher Sammlungen springt übrigens sovon selbst in die Augen,'daß es überflüssig seyn würde, denselben»och besonders aus einander zu setzen.
Naturalismus. Unter diesem Worte versteht man gewöhn-lich die Ausübung einer Sache, nicht nach den Regeln der Kunst,sondern nach eignen Versuche». So ist z. B. derjenige ein Natu-ralist im Fechten, der diese Kunst nie nach den Regel» gelernt hatund doch mir einem andern zu fechten unternimmt. So ist manNaturalist sogar in der Philosophie, wenn man bloß mit Hülfe desgesunden Menschenverstandes, ohne historische und theoretische Kennt-nisse dieser Wissenschaft, die Probleme derselben zu untersuchen undzu entscheiden unternimmt. Alle Künste sind in diesem Sinne vonNaturalismus oder Raturalisterei ausgegangen; früh waren die vomZnstinct oder zuweilen vom Genie eingegcbncn Versuche, aus derenwiederholter Beobachtung kältere Köpfe mit der Zeit Kunstregelnbildeten, und dieses war der Gang der Sache in allen Künsten.Die ersten Künstler waren also Naturalisten, die nachfolgenden bil-deten die Kunst so aus, daß es oft schien, als ob man sie ohnenatürliche Anlage und bloß durch Kunstrcgeln erlernen könne. Sogebildete mittelmäßige Künstler haben ,'im Gegensatz von geschicktenNuurolisten oft den im Grunde thörichten Streit veranlaßt, ob esbesser sey, Naturalist oder Künstler, in einer Sache zu seyn. Ineiner jetzt seltner-gewordncn und wissenschaftlichen Bedeutung setztman das Wort Naturalismus, als gleichbedeutend mit natürlicheroder Vernunstrcligien, zuweilen der Offenbarung entgegen und ver-steht darunrer das System, nach welchem der Mensch durch den Ge-braiich und' die geschickte Anwendung seiner natürlichen Kräfte, ohne! dci,-Gebrauch einer offenbarten Religion, zur Vollendung in diesem
>mb zur Seligkeit in jenem Leben gelangen kann.
Naturalisiren (zuweilen auch u ati o nalisire n), heißtjemanden in einem Lande einheimisch machen, oder ihn als Frem-den die politischen Eitel eines im Lande geborncn mirtheilen. DaSRecht, welches den naturalisirten auf diese Weise ertheilt wird,heißt das jus incliAsnsrus, oder das Recht eines lnäi^v-1-r (einesim Lande geborncn). Sehr selten schließt aber die Raturalisirungoder die Ertheilung des Jndigcnats (s. d.) dieMittheilungaller po-litischen Rechte eines Eingeborncn oder Landekindcs in sich, und oftist das Jndsgenat noch vom cigentl-che» Bürgerrecht verschieden.In jedem Lande sind gewöhnlich die Fälle, in welchen man natura-üsirt werden kann, durch allgemeine Landesgesetze bestimmt, von de-nen jedoch in monarchischen Staaten die Gunst des Fürsten häufigdckpensirt. Gewöhnlich gibt eine Reihe von Zähren, die man ineinem Lande zugebracht oder «ineStelle, dieman darin erlangt, oder. ein Verdienst, das man sich darum erworben hat, das Zndigenat.Bei den Republiken des Alterthums bemerkt man, daß sie in ihrerersten Entwicklungsperiode, um sich in der Zahl zu verstärken,m>t Eitheilung des Bürgerrechts eben so freigebig waren, als siestreng und sparsam damit wurden, wenn der Staat fest gegründetund in seiner blühenden Periode war. Der Verfall der alten Re-publiken führte auch Kieses mit sich, daß man mit Ertheilung desBürgerrechts wieder äußerst freigebig wurde, indem der Luxus, diederinehrten Communicationen, der verminderte Werth einer sinkenden«rrihkit, das Zsolirungssystem schwächte und das Bürgerrecht we-