öZs Nav'rMisnsarte
gen die Holländer, wegen ihrer Theilnahme, die sie für die Gtuartegezeigt hatten, dies vereint, gab die Veranlassung zur Raviga-tionsacte, die in ihren Wirkungen so ganz die ihr unterliegende Ab-sicht hat erreichen lassen. In ihr wurde verordnet: i. daß keinfremdes Schiff Güter nach englischen Häfen führen sollte, als dieProdpcte des Landes, von denen das Schiff herkomme; 2. daß einfolches Schiff in brittischen Staaten gebaut seyn, und dessen Mann-schaft wenigstens zu zwei Lrittheilen, nebst dem Capitain, geborn«oder naturalisirte Dritten seyn muffen; Z. daß kein fremdes Schiffginc Rückfracht von England, jedes englische Schiff aber doppelteFracht von andern Ländern solle nehmen dürfe». Dieses Gesetz,furchtbar in seinen Wirkungen für Holland, das bei dem damaligenZustande -es Scebandels fast allein darunter litt (vorzüglich durchden beinahe gänzlichen Verlust der unermeßlichen Frachtschifffahrt),mußte dennoch in dem Frieden vom i-ten April 1654, den Hollandnach «ine» dreijährigen hdchst unglücklichen Kriege mit Englandschloß, von den besiegten angenommen, damit aber zugleich dieHerrschaft Britanniens zur See von ihnen anerkannt werden. Dochweder ihr früher gezeigtes Interesse für die Dynastie der Stuarte,noch ihr freundliches Benehmen gegen König Carl II., als diesernach CromwellS Tode durch Holland seinen Weg zum väterlichenThrone wieder nahm, konnte die Holländer von dem Drucke derNavigationsacte befreien, denn Carl II. bestätigte (1661) diesesGesetz, das nun Nach einer zehnjährigen Anwendung bereits einso wesentlicher Bestandtheil der brittischen Hanblungspo'itik un-fein Resultat ein kostbarer Gegenstand deß britischen Rationalstol-zes geworden war. Inzwischen fand Carl noch in demselben Jahre<1661), welches die zweite Hauptperlode dieser Acte bezeichnet, fürgut, den drei aufs neue sich verbündeten Hansestädten, Lübeck,Hamburg und Bremen, die Befreiung von dieser Acre zuzugcste-hcst, welche Begünstigung auch der Stadt Danzig, die jedoch schondamals eigentlich aufgehört hatte, zur Hansa zu gehören, zu Theilwurde. Allein schon im Jahre darauf (1ÜÜ2) verlor Lübeck dieseBefreiung wieder, da es (wie vordem Holland) den Britten dadurchgefährlich zu werden drohte, daß es einen bedeutenden Theil derOstseefahrt und Handlung an sich gezogen hatte. Für Hamburg,Bremen und Danzig blieb jedoch Carls II Befreiungsbrief bestehen,indem diese immerfort auf jeden Hafen Großbritanniens schiffendursten, nur daß in der Folge durch einzelne Parlamentsbei'chlüffeder Bortheil davon sehr beeinträchtigt wurde, da die Einfuhr deut-scher Waaren auf englische» Schiffen begünstigt ward. So ungül-tig nun an und für sich Carls H. Befreiungsbrief nach dem engli-schen Staatsrcchte auch war, da der König ohne das Parlamentihn eigentlich nicht geben konnte, so wurde er doch in dem erstenvon Wilhelm lll. (lüxy) gehaltenen Parlamente, neben der Be-stimmung, daß fernerhin keine solche Privilegien mehr ertheilt wer-ten sollten, ohne weitere Untersuchung bestätigt und er blieb auchfn seiner Gültigkeit, bis de Maßregeln, welche Großbritannien,nach dem Ausbruche der Revolution in Frankreich, gegen dieseskand und namentlich gegen dessen nachheriges sogenanntes Conti-pentalsystem ergreifen mußte, jenes Privilegium in sich selbst ver-nichteten. So wie aber früher aus dem herrischen Gedanken, derin der Navigativnsacte ausgesprochen worden ist, die strengen eng-fischen Handelsverdvte in jenem durch den ryswiker Doppelfrie-