748
Notarien
ments und sorgfältige, jährlich wenigstens vier Millionen betragendeErsparungen. 8. Ersparungen im Hofstaate der Konigin und derPrinzen, y. Eine jährliche Anleihe von 50 Millionen. 10. EineAuflage von 50 Millionen auf solche Gegenstände, die dem Volkeam wenigsten zur Last fallen würden. 11. Die Provinzialversamm-lungen sollen keine neue Auflage ertheilen, ehe die Eriparungen bis auf40» Mi 'ionen gebracht seyen. So endigte sich die Versammlung vonMännern, denen man einen guten Willen so wenig, als den Geistund die Kraft, manche treffliche Ideen zu realisiren, absprechenkann. Sie macht in der neuern Geschichte Frankreichs Epoche. INI.
Notarien. (von r>c>ra das Zeichen) hießen anfangs
bei den Römern diejenigen Sclaven oder Freigelassenen, welche sichgewisser Abbreviaturen (Abkürzungen) zur Gcschwindschreivckunst(Lachvgraphie) bedienten, und die vorzüglich bei den Senatsver-fammlungen gebraucht wurden. Während des Verfalls des römiMnReiche bezeichnete man mit dem Worte »,-tarii die Schreiber c erSecretär« der öffentlichen Behörden. Nachdem Europa se'ne verän-derte Gestalt angenommen und sich in die versch-ednen neuern Haupt-nationcn getrennt hatte, gebrauchte man das Wort Worarii. umdamit die vom Staat bestellten öffentlichen Zeugen zu bezeichnen,deren sich die Privatpersonen in ihren Verhandlungen zu größererBeglaubigung bedienen konnten und in gewissen Fällen bedienenmußten, und die einen bald mehr, bald minder starken Zusammenhangmit der Just'jverfaffung hatten. Nichts ist daher von Anfang anverschiedner gewesen, als die Verfassung der Notarien in den vcr-schicdncn europäischen Ländern. Unbedeutend waren die Notarien inEngland und Holland. In Deutschland gehörte das Notariat zuden kaiserlichen Reservaten und konnte schon deßwegen nie bedeutendwerden, indem die Justizverfafsung jedes Landes die Wirksamkeiteines kaiserlichen Notarien (Notarius p»ö>lio»s 8. Lao--ar«as m >jo»-«ri,! natürlich zu beschränken suchte. Am bedeutendsten waren dieNotarien in Frankreich schon vor der Revolution. Diese Wirksam-keit haben sie auch in der neuen französischen Gerichtsverfassungunter genau bestimmten Modifikationen -ehalten. Die praktischeOrganisation der neuern französischen Civilgesetzgebung beruht theilsauf nicht rechtsprechenden, theils auf rechtsprechenden Anstalten.Unter den nicht rcchtsprechenden Anstalten steht das Notariatsin-stitut oben an. Der französische Notar ist ein öffentlicher Zeuge insubjectivem und objectivem Sinn. Durch ihn bezeugt der Staatund sein Zeugniß wird für den Staat und für die ganze Gesell-schaft geführt und verwahrt. Er setzt Contcacts, Schuldverschreibun-gen und Vergleiche und alle andren, die willkürliche Gerichtsbarkeitbetreffenden Acten auf, die die Summe von 150 Frank nicht über-steigen. Notariatsbeurkundungen haben vollen Glauben, und eSwird kein Zeugenbeweis gegen sie zugelassen. Ihr-Inhalt ist derRechtskraft gleich. Der Notar führt über alle von ibm vorgenom-mene» Handlungen eine Registratur und ist für die Verwahrung der-selben den Parteien und dem Publicum verantwortlich. Hat derGläubiger die Expedition feiner Schuldverschreibung verloren, s»findet er das Original bei dem Notar wieder. Dir Notarien habenauch ein vorzüglich wichtiges Amt bei Erbtheilui-gev; denn obgleichsie nach einem Sterbcfall die Versiegelung des Nachlasses nicht vor-nehmen, indem diese dem Friedensrichter obliegt, so verfertigen siedoch tue Inventarien, leiten das ganze Erbtheilungsgcschäft ein und