iv Todesstrafen
besonderer Vorschriften genügen vier bit fünf Beisitzer, und ineinigen Fällen, wo der Thatbestand des vollendeten Verbrechenshinlänglich erwiesen, der Thäter völlig auSgemittelt, und zurTodesstrafe auch ein bloßer Conatus (ein Versuch) hinreichendist, wie beim Batermorde, würde selbst die Gegenwart -weierBeisitzer und des Gerichtsschreiber« hinreichen. Wenn Richter undBeisitzer an dem für die Haltung der peinlichen Gerichte be-stimmten Orte zusammengekommen sind, und da« Gericht selbstmit der nöthigen Wache bedeckt ist, Nimmt der Richter sein ent-blößtes Schwert oder den Stab in die Hände, und fragt dieSchoppen (Beisitzer): ob das peinliche Gericht zur peinlichen Hand-lung wohl besetzt sey? Nach Bejahung dieser und einiger andernFragen erfolgt die feierliche Eröffnung deS hochnothpeinlichenHalsgerichts, welches die Frohnboten öffentlich bekannt machenmüssen. Hierauf (ritt der bestellte Ankläger, den man auch Blut-schreier zu nennen pflegt, vor Gericht, bittet um Erlaubniß kla-gen zu dürfen, und um Vorführung des Angeklagten. Sodannerfolgt an den meisten Orten das Beschreien des Angeklagte»,welches gewöhnlich der Ankläger oder der Scharfrichter mit ver-schiedenen Formalien verrichtet. Dieses Zetergeschrei stammtaus den Zeiten der Fehden, in welchen die beleidigte Familie da-mit den Todtschläger ihres Verwandte» oder Freundes verfolgte,um seiner habhaft zu werden, und sich rächen zu können. Nach«rfolgtem Zetergeschrei (wo solches nämlich üblich ist) wird derGefangene in Fesseln und unter genügsamer Bedeckung vorgeführt.Hierauf wird er entfesselt, und über die wesentlichsten Dinge derMissethat befragt. Beharrt er bei seinem Bekenntniß, so wirdihm das Urtheil von dem Gerichtsschreiber öffentlich vorgelesen,und er zur Vollstreckung dem Nachrichter auf Eid und Pflichtübergeben. Auch wird erfoderlichen Falls dem Nachrichter alleSicherheit versprochen, und öffentlich bei schwerer Strafe verkün-digt, ihm nichts Leides zu thun. Sodann endigt man gewöhn-lich mit dem Brechen des Stocks, dem Umwerfen, oder wenig-stens doch dem Umlehnen der Tische, Stühle und Bänke. DieseFormalitäten bewirken jedoch keinesweges, wie man häufig glaubt,die Unabänderlichkeit des Todesurtheils, sondern dienen bloß zurBestätigung des Urtels auf so lange, als die Sachen sich im ge-genwärtigen Zustande befinden. Ein gegründeter Widerruf, ein«rechtliche Vertheidigung, eine landesherrliche Begnadigung oderVeränderung der Strafe können noch auf dem Richkplatze die Voll-ziehung des Urtels aufheben oder aufschieben. Den Stock zer-bricht der Richter gewöhnlich selbst, und wirst ihn vor sich hin.Nach allen diesem begeben sich die sämmtlichen Gerichtspersonennach der Fehmstatt, oder dem Richtplatze. Der Missethäter wirdunter Begleitung von Geistlichen, wo dies noch üblich ist, undunter einer gehörigen Bedeckung dahin abgeführt. Wenn dieVollziehung der Todesstrafe dem Nachrichter auch anfangs nichtgelingt, so muß sie doch Statt finden; es wäre denn, daß nacheiner mißlungenen Executivn die ganze Handlung aufgehoben, undder Verurtheilte in sein Gefängniß zurückgebracht seyn sollte,dann wird er gewöhnlich zu einer außerordentlichen Strafe verur-theilt. D?r Scharfrichter kann aber, wenn er sein Amt nicht rechtverwaltet, mit Gefängniß, Absetzung vom Dienst, am Vermögen»der sonst willkürlich bestraft werden. Nach der Vollstreckung deS