Todesstrafen 9
darf auch einer Schwängern ein, wider sie ergangenes Todesur-theil nicht vor ihrer Entbindung bekannt gemacht werden. Be-harrlicher Unglaube ist kein Grund des Aufschubcs einer Todes-strafe, allein wenn Aussichten zur Sinnesänderung da ,sind, so.wird dem Verurteilten noch einige Frist gestattet. Der Übertritteines Juden u. s. w. kann jedoch weder eine Erlassung, nochMilderung der Strafe bewirken. Indessen pflegt man selbst dortdie letztere aufzuschieben, wo der Verurteilte zu einer andern,als der herrschenden Religion übertreten will. Sollt- ein Ur-theilsverfasser vielleicht auf eine an dem Orte des Gerichts unge-wöhnliche Todesstrafe erkannt haben, so darf der Richter sie nichtvollziehen, sondern muß es dem Urtelsverfaffer melden, und aufErkennung einer andern Strafe antragen. Ehe man zur Voll-ziehung peinlicher und besonders der Todesstrafenschreitet, muß der Richter die nöthigen Gerichtsplätzc in dengehörigen Stand setzen lassen, und die zur Execution erfoberlichenLeute annehmen. Dies ist ein Recht, welches mit der peinlichenGerichtsbarkeit verbunden ist, selbst wenn die Lehnbriefe nichtsdavon sagen. Es-geht auch dadurch nichts verloren, daß die al-ten Herichtsplätze verfallen oder umgestürzt sind. Dem bloßen Ei-viln'cht'er steht die Anlage solcher Gerichtsplätze aber nicht zu.Die Anlegung derselben geschieht mit gewissen Feierlichkeiten, dieder Richter selbst mit einigen Hieben ins Holz Und dem Lege»des Grundsteins beginnt, und wo möglich an solchen Orten, woein Jeder der Strafe mit beiwohnen kann. Dem Endzweck derletzter» ist es zwar gemäß, daß sie dort, wo das Berbrechen be-gangen worden, vollzogen werde; wenn jedoch keine Gerichtsplätzedaselbst vorhanden sind, so kann dies mit landesherrlicher Er-laubniß auch in einer andern, demselben Landesherrn unterworfe-nen Gerichtsbarkeit geschehen. Ist das Verbrechen ein sehr schänd-liches und anstößiges, so pflegt man auch die Execution an Pri-vat- und abgelegenen Örtern zu vollziehen. An Fest-, Feier-und öffentlichen Freudentagcn finden in der Rkgel — wenn andersbei dem Aufschub keine Gefahr ist, — auch keine Todesstrafe»Statt. Dagegen dürfen sie während der Gerichts- oder bloßmenschlichen Ferien, ingleichen während der Fasten - und Advents-zeit vollstreckt werden. Bei Verurtheilten, die als Christen ster-ben, wählt man gewöhnlich den Freitag, als den Todestag desHeilandes, und so auch den Dienstag. Vor der Vollziehung derStrafe selbst wird das hoch noth peinliche Halsgericht ge-hegt, welches nach den verschiedenen Gewohnheiten, eines jede»Orts mit mancherlei Feierlichkeiten, die noch von den altdeutsche»Gebräuchen herstammen, verbunden ist. Einige davon sind vonCarl V. in der peinlichen Halsgerichtsordnung feierlich bestätigt,Und werden, um den Eindruck bei den Zuschauern zu vermehren,an den meisten Orten noch beobachtet. Zu den noch üblichesFeierlichkeiten gehört die Zusammenberufung der Richte?und Beisitzer (bei früher Tageszeit) durch das Läuten der Male«sizglocke, durch Trompetenschall, oder ein anderes Zeichen, wo,durch zugleich die unter dem Gerichtszwang bcsindlm)en die Nach-richt erhalten, daß peinliche Verbrechen öffentlich gerügt und be^straft werden sollen. Die peinliche Gerichtsordnung erfodert zu?Besetzung des hochnotpeinlichen Halsgerichts sieben bis acht Schöp-peu, Manche Landesvrdnungen noch mehrere. In Ermangelung