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Zenhter Band. To bis Z.]
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r 64 Türkisches Reich

«ienz 14. Racka, auch Orfa, Theil von Mesopotamien; 15. Dkar-dekr, Theil von Mesopotamien; 16. Mofful, Theil von Meiopo-tamien; 17. Bagdad mit BaSra und Scheßresol, drei jetzt verei-nigte Ejalets; 18. Jemen, bloß ein Titularejalet, indem der Sul-tan in Arabistan nicht mehr zu gebieten hat; 19. Halsb, Theilvon Scham; 20. Scham, doch wohl Lkka, ein Theil vonScham; 21. TarabluS, Theil von Scham; 22. Misr, ganzÄgypten mit allem, was die Pforte in Afrika besitzt; SZ. Kind,tie Insel Kandia. — Die einzig« Norm der Gesetze ist der Ko-ran; die Justiz mithin zum Theil in den Händen der Geistlich-keit. Der Mufti ist nicht allein oberster Priester, sondern auchder höchste Ausleger der Gesetze; seine Entscheidungen werden Get-rvahs genannt. Das höchst« Dicasterium in Rechtssachen ist derDywan Chaneb, dessen Präsident der Großsessir ist; in seiner Ab-wesenheit vertritt seine Stelle der Tschvusch Baschi. Die ganzeKörperschaft der Rechtsgelehrten macht die Ulema aus, eine Kör-perschaft, die ein großes Ansehn im Staate behauptet, vieler be-sondern Vorrechte genießt, und der einzige Damm ist, der in denProvinzen den Bedrückungen der Paschas entgegen steht. Die nie-dern Gerichte verwalten in größer» Städten Richter unter demNamen Molla, in kleinern die Kadis; unter diesen Richtern ste-hen die Muffelims als Vollstrecker der gefällten Urtheile. Über-haupt ist die ganze Rechtspflege höchst einfach. — An der Spitztdes Kirchenstaats steht der Sultan selbst als Kalif und Nachfol-ger Mohammeds; in seinem Namen verwaltet zu Jstambol ei«Mufti die höchsten bischöflichen Rechte. Das Ansehn des Muftiist sehr groß, und seine Einkünfte bedeutend; sein Stellvertreterheißt der Fetva Emini. Der Mufti kann nach Belieben von denSultan ein- und abgesetzt werden. Nächst dem Mufti sind dieKadileskierS, die Mollas und Kadis die wichtigsten Glieder dervlema; in größer» Städten ernennt der Mufti wieder Untermuf-li'S. Die eigentliche Priesterschaft theilt sich in Welt- und Kls-stergeistliche; zu jenen, die den Gottesdienst in den Moskee»,Dschamis und MetschetS verrichten, gehören die Jmans, Danisch-mende und Talismane, diese heißen Derwische, die mehr als drei-ßig verschiedene Orden oder Brüderschaften bilden;, die vornehm-sten darunter sind die Nakschbendk, Mewlewk, Begtaschi, Chal-weti» Rutaai und Kadrk. Die christlichen und jüdischen Religio-nen werden zwar im ganzen Umfange des Staats geduldet; manläßt ihnen nicht allein die freie Ausübung ihrer Religion, ihreTempel, sondern auch ihre zahlreich« Geistlichkeit mit allen Abstu-fungen, wie denn Katholiken, Griechen, Armenier, Nestorianer,Monophysiten «. s. w. ihre Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfeund niedere Geistlichkeit haben, indeß werden sie allenthalben alsFeinde angesehen, deren Gehorsam das herrschende Volk durchBedrückungen aller Art erzwingen zu müssen glaubt. — DieStaatseinkünfte fließen in den Miri oder Staatsschatz, und betra-gen nach Campenhausen 83,625z Beutel und 46,235 Asper oder41,815,972 Fl., nach Eton aber 40,450,500 Fl., die durch Grund«und Vermögenssteuern, durch Zölle, den Choradsch, Monopole,Bergregal und Münze, Provinzialtaxen und den Tribut der Des-poten von der Molbau und Walachei aufgebracht werden. Boadem Miri oder Staatsschätze, der mit Schulden belastet ist (1807rechnete man gegen 107 Millionen Gulden) unterscheidet sich d e