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Zenhter Band. To bis Z.]
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Union LlA

sehunz der KirchengutS voraus hatten, und mit den Reformkrte«zu theilen nicht genöthigt werden konnten, schwer ,u besiegendeHindernisse- der Union. Im umgekehrten Falle befinden sich diesebeiden Confessionen in den Rheinländern, besonders in der ehema-ligen Pfalz, wo die Rcsormirten sich bis jetzt weigerten, die Lu-therischen zum Mitgenusse ihres vielbedeutenderen KirchenguteS zu-zulassen. Doch haben sich schon unter französischer Herrschaft meh-rere gemischte Gemeinden am linken Rheinuker im Kultus verei-nigt, und auch in andern Gegenden Deutschlands ist dmrch die Be-rufung lutherischer Prediger zu reformirtm Gemeinden, z. B. inBremen, eine Übereinstimmung beider Konfessionen in der Lehr«factisch anerkannt worden. Mehr als je geschah in demJahre 1817 für ihre Bereinigung. Ergriffen von dem schö-nen Gedanken, das dritte Jubiläum der evangelischen Kirche durchentscheidende Schritte für dieses so lange schon beabsichtigte Unions-werk auszuzeichnen, trat die Geistlichkeit beider Bekenntnisse imHerzogthum Nassau und in den Gegenden der preußischen Monar-chie , wo Reformirte und Lutheraner bei einander wohnen, zu ge-meinschaftlichen Synoden zusammen, in denen sich der beste Willezu inniger kirchlicher Gemeinschaft ausgesprochen hat. Das Ediktdes Herzogs von Nassau vvm Uten August 1817 verordnete zurBestätigung der nassauischen Synodalbejchlüffe, daß beide Relk«gionspartcien von dem Zeitpunkte des diesjährigen Reformativns-festes an nur eine evangelische Kirche ausmachen, und anbisher,gemischte» Orten alle kirchlichen Verhältnisse, gotteSdienstli-chen Übungen und Gebräuche, vorläufig bis zur Abfassung einereignen Kirchenvrdnung nach der pfälzischen Agende, mit einandergemein haben, erwachsene Christen aber nicht gehindert werden soll-ten, das Abendmahl auch ferner auf die sonst gewohnte Weise zuempfanaen. In Preußen, wo Konsistorien und Universitäten schonseil mehrern Jahren beider Confessionen gemein sind, erfolgte nacheiner vom Minister des Innern am zosten Juni erlassenen Erklä-rung, worin die Abschaffung der Secrennamen, selbst des nur derGeschichte «»gehörigen Ausdrucks „Protestanten," und der allge-meine öffentliche Gebrauch des Namens „evangelische Kirche" an»gerathen war, unter dem 27sten September eine eben so religiös,als liberal abgefaßte königliche Aussvdsrung an die Geistlichkeit,auf die Vereinigung beider Konfessionen zu einer evangelisch-christlichen Kirche hinzuwirken, welche ohne allen Zwang diebereitwilligste Aufnahme fand. Nach stistungsmäßigem Ritus, wo-bei die biblischen Einsctzungsworte unverändert angewendet, undwirkliches Brot gebrochen und ausgetheilt wurde, haben die zuden Synoden verbundenen Geistlichen beider Konfessionen das Abend-mahl begangen, zu Berlin den Zoften Ocr. in Gemeinschaft derBehörden und vieler andern Laien, zu Potsdam mit dem Königeund seinem Hause, und an mehrern andern, selbst ungemischte«Ort<n am Zisten Oct. An diesem festlichen Lage ist dasselbe au-ßer den preußischen Staaten im Nassauischen, zu Frankfurt a. M.und in Paris geschehen und dadurch die Vereinigung wirklich eingeleitetworden. Der Einfluß der Regierung auf die Verwaltung des Kir-chengutes wird die in Rücksicht desselben möglichen Auffände bei derWillfährigkeit der Geistlichen nun leicht beseitigen. Die zur völli-gen Union nöthige Gleichstellung beider Parteien in bürgerlichenRechten ist in den protestantischen Ländern Deutschlands, wie in