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Zenhter Band. To bis Z.]
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! a-rktev. Das Vermächtniß ist entweder xurmn, d. h. ohne alleEinschränkung jemanden hinterlassen, oder oonüieionstnin, d. h.uvterjjgewiffen, demLegatar aufgelegten Bedingungen, oder sud mo-äo, h. dem Legatar ist der Zweck, wozu er das Vermächtnißzu verwenden hat, vorgeschrieben, oder end lliv, d. h. eine Zeit-bestimmung beigefügt, von welcher an, oder bis zu welcher derLegatar das Vermächtniß genießen soll. (Siehe übrigens d. Art.Leg a t.)

Vermessen. Man bezeichnet hierdurch die vollständige geo-; metrische Ausmessung einer Gegend, und unterscheidet sie von ei-ner bloßen Messung dadurch, daß diese die eigentliche Maßbestim-mung einer Linie oder Fläche zum Gegenstände hat, jene aber,die detaill'.rte Bestimmung aller örtlichen Verhältnisse in dem vor-geschriebenen Umfange erheischt, und eigentlich mit dem, was manunter einer-Aufnahme versteht, übereinkommt. Die Vermessun-gen können über ganze Länder sich erstrecken, oder auch nur ein-zelne Güter, Besitzungen und Gehöfte zum Gegenstände habe».Bei Vermessungen ganzer Länder muß jedesmal der Zweck mitberücksichtigt werden, den solche zum Gegenstände haben, und sohat man rein topographische, topographisch--militärische Vermes-sungen, statistische Vermessungen, Cammeralvermessungen, Steuer-vermessungen u. s. w., wo bei jeder Branche dasjenige in der Na-. tur besonders berücksichtiget wird, womit sich die Vermessung be-! fassen soll. — Alle ausgebreitete Vermessungen erheischen sehr ge-schickte und zuverlässige 'Geometer, die nicht bloß die Rutinc ihres! Geschäfts kennen, sondern auch astronomische Ortsbestimmungen,

^ Gradmessungen und die Bedingungen des Zwecks der Vermessung,

' zu würdigen und anzuwenden verstehen; aus diesem Grunde sindauch dergleichen brauchbare Subjecte höchst fetten zu finde», be-sonders da man bei höheren Wildungsanstalten noch nicht darauf' hiniäng'ich Rücksicht genommen hat. — Au den großen Vermes-sungen bedient man sich der besten und zuverlässigsten Meßinstru-mente, die man früher vollkommen nur in England zu bekommn»glaubte, neuerdings aber durch die rühmenswerthen Bemühungendes Mechanikus Reichenbach in München, von dort her, ebenso gut, wo nicht besser geferkiget erhält. — Der Nutzen derVermessungen und die daraus hervorgehenden Karten sind füreine jede Staatsverwaltung, besonders aber fürs Eameral- undSteuerfach, von sehr großem Nutzen, indem durch ihre Hülfe manerst im Stande ist, die örtlichen Verhältnisse eines Landes zu be-urtheilen, und darnach die nöthigen Bestimmungen und Einrich-tungen zu treffen. ?. S.

Vermögen (Nationalökonomie) ist die Masse vorhandenerGüter; diese Masse im Besitze einzelner Staatsbürger h ißt Pri-vatvermögen, die Gütermasse aller Bürger im Staate bildet: das Volks - oder National vermögen (s. d. Art.) , und dieje-nige Gütermaffe, in deren Besitz sich die National'- oder VolkZ-gesaninttheit befindet, heißt Staats vermögen. — Wie dieGüter doppelter Art sind, geistig und sinnlich, so gibr. kSauch eine doppelte Art von Vermögen, nämlich geistiges undsinnliches Vermögen. Zu dem geistigen Vermögen gebor:»die Talente, Fähigkeiten und Kenntnisse, wodurch rer Mensch inden Stand gesetzt wird, theils selbst Güter hervorzubringen, theils«vi> der Natur geschaffene Dinge aufzusuchen und wegzunehmen.