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Verhau Vermachtniß
Verhau oder Verhack ist eine Verschanzung mit gefälltenBäumen, welche der Länge nach mik und über einander gelegt,und mit den Asten in einander geflochten werden. Verhaue wer-den gewöhnlich angelegt, wo man dfn Durchgang eines Feindesdurch einen Wald verhindern will. GrötztentheilS sind die Ver-haue versteckt, d. h. im Verborgenen angelegt, und können esauch um so leichter seyn, da das Materials von der Art ist, daßman es von den Umgebungen nur schwer.uoterscheid-t, theils weilsie ihrer Natur nach gewöhnlich sich an Örtern befinden wo ihreEntdeckung schwer ist. Der Gebrauch der Verhaue, als die na-türlichste Befestigungskunst, ist sehr alt; doch nennt sie CorneliusNepos eine neue Kunst, wo er von den Verhauen spricht, womitsich Miltiades auf dem marathonischen Schlachtfelds vor der per-sischen Reiterei schützte.
Verjährung (lat. uzuwapio, prresoriprio) ist die Erlan-gung des Eigenthumsrechts durch einen unverrücktsn, ungestörtenBesitz. Man erlangt da« Eigenthum einer Sache oder einesRechts, wenn man auf eine Art dazu gekommen ist, durchwelche das Eigenthum erlangt werden kann, z. B. durch Kauf,Schenkung, Erbschaft u. s. w., und wenn man eine Sache oder«in Recht «ine gewisse, in den Gesetzen vorgeschriebene Zeit hin-durch besessen hat. - Diese gesetzlich bestimmte Zeit ist verschieden,theils nach den verschiedenen Rechten, theils wenn von beweglichenoder unbeweglichen Sachen die Rede ist. Nach sächsischen Rechtenist die zur Verjährung bei beweglichen Sachen erforderliche Zeitein Jahr, sechs Wochen Und drei Tage, bei unbeweglichen Sa-chen aber, und die ihnen gleichgeachtet werben, so wie bei Rech-ten und Befugnissen, einundlTeißig Jahre, sechs Wochen und dreiTage, von der Zeit des erlangten Besitzes an zu rechnen.
Verklärung, s. d. Art. Trans figuratiou.
Verkohlen, s. im Anhang.
Verlagsrecht, s. im Anhang.
Derlöbniß, s. d. Art. Sponfalien.
Verlorene Posten nennt man im Kriege diejenigen Schild-wachen, die auf den äußersten Punkten des Lagers oder des Bi-wachtes gegen den Feind ausgestellt sind.
Vermach tu iß (ss-sAan,»,) ist dasjenige, was jemand nichtals Erbe aus der Hinterlassenschaft eines Verstorbenen zugewendetbekommt, sondern nur aus Auftrag des Testakors an den Erben.Bei dem Vermächtniß ist nöthig, daß der, der es gemacht, dasRecht zu tostiren hatte, und daß der, der es empfängt, in demStande sey, Erbschaften anzunehmen. Die Entrichtung einesVermächtnisses kann den Legatarien so wie den Erben auferlegtwerden, doch erster» auf n c! t mehr, als der Betrag ihres Le-gats sich erstreckt, und letzter» darf, wenn sie Rotherbcn sind, derPflichtthsil dadurch nicht geschmälert werden. Gegenstände desVermächtnisses können alle diejenigen seyn, die sich in ooinincr-oio private» urri befinden. Ist d e Sache eine fremde, und wußtedies der Erblasser, so muß der Erbe sie oder den Werth derselbe»geben; ist die Sache Eigenthum des Erben, und der Erblasserdielt sie :ür seine eigene, so muß er sie ebenfalls geben; ^>at derLegatar dir vermachte Sache schon in Besitz, und hat er sie tiur-!c> onexoso erworben, 'so bekommt er zurück, was er dafür gege-ben; hat er six liruto luarnlivo, so wirkt das Vermächtniß nicht