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Wildbad Wildbann S99
Bereitwilligkeit, Unterhandlungen über den Zeitpunkt der gänzli-chen Abschaffung des Sklavenhandels anzuknüpfen. Wilberforsefuhr indessen unermüdct fort, sich mit diesem Gegenstände zu be-schäftigen. Er rügte es am iz. Juni rgiZ öffentlich inr Parla-mente, daß noch fortdauernd Sklaven in dre brittischen Cslonieneingeführt würden, und trug später auch auf die Freilassung (Eman«cipalion) der schwarzen Sklaveh in den Kolonien an, — ein An-trag, der wohl so bald nicht genehmigt werden dürfte. Neuerlichhat Wilberforce die Genugthuung für seinen Eifer erhalten, daßam 2Z. Sept. igi? zwischen England und Spanien ein Tractatabgeschlossen worden ist, durch welchen Spanien sich verbindlichmacht, vom zo. Mai 1820 an den Sklavenhandel in der ganze»spanischen Monarchie aufzuheben, England verspricht dagegen, denspanischen Unterthanen, die sich mit diesem Handel beschäftigen, amso. Febr. 1818 400,000 Pf. St. als Entschädigung z« bezah-len. Per Abschluß eines ähnlichen Tractats mit Portugal wurdeim Anlange des Jahres 1818 erwartet. Möge der edle Wilber-force den Triumph feiner nun dreißigjährigen menschenfreundlichenBemühungen noch recht lange genießen! (Bergl. auch d. Art. Skla-venhandel.)
Wild bad, eine kleine, offne, seit einem verheerenden Brandeim I. 1742 ganz neu und regelmäßig erbaute Stadt, mit igooEinwohnern in der Landvoigtei Schwarzwald des Königreichs Wür-temberg. Die Stadt liegt an dem kleinen Flusse Enz in einemriefen Thal«, das mit Bergen umgeben ist, auf welchen dichte Tan-nenwälder stehen. Sie ist wegen ihres warmen Bades, dem vor-züglichsten unter den verschiednen würtembergischen Badern, berühmt.Es ist da ein königliches Schloß und in der Nähe ein Berg, aufwelchem der wilde See ist, dessen Wasser niemals zu- «och ab-nimmt, auch keinen sichtbaren Zu- oder Abfluß hat. — Ein an-dres Wild bad ist bei Marktburgbernheim, im ehemaligen Für-stcnthume Bayreuth oder dem jetzigen Rezatkrcise des Königreich-Bayern.
Wild bahn, in der Jägerei so viel als Jagdbezirk, Jagbge-bege, ein mit richtigen Gränzen umschloßnes, durch aufgerichteteStangen oder Säulen bezeichnetes Forstrevier, wo da- Wild ge-hegt und dessen Bahn oder Wechsel geduldet wird. Die Wild-bahn erstreckt sich nicht nur auf den Wald, sonder» auch auf dieumliegenden Wiesen und Felder, wo das Wild seine Nahrung,Wechsel und Stege unverwehrt haben muß. Der Begriff der Wild-bahn ist darin vom Revier unterschieden, daß durch das ersterestets ein District verstanden wird, wo ein Wild stand ist, da«heißt, wo Wild gehegt wird. Wegen der Wildbahn sind in ver-schiednen Ländern besondre Gesetze gegeben, daß z. B. um sie zuschonen, Sbicmand, der nicht dazu befugt ist, darin schießen soll,daß große Hunde nicht anders als gekleppelt und angebunden durchsie geführt werden sollen u. dergl. — Ber'm Fuhrwesen heißtWildbahn so viel, als der ungeb ah n te Weg neben dem or-dentlichen Fahrwege. Ein Pferd auf die Wildbahn spannen heißtdaher, wenn neben den beiden Pferde», die an der Deichsel odervor derselben gehen, noch ein drittes angespannt wird, das nebe»der ordentlichen Bahn auf der Seite laufen muß.
Wild bann ist die hohe Gerichtsbarkeit des Landesherr» üb«alles Jagdwesen im Lande; das Recht, in Jagdsschen Ordnungen,