728 Zeichnungskunst
? oder der Ernte als Grundrente für den Gutsbesitzer übrigbleiben. Der Zehnte kann also auf einem fruchtbaren Boden nurden fünften Theil der Rente und auf einem unfruchtbaren dieHälfte der Rente wegnehme». Und eben so wie durch ihre Un-gleichheit wirkt diese Abgabe auch dadurch höchst nachtheilig aufden Nationalreichthum, daß sie jede kostspielige Verbesserung undVervollkommnung der Bodencultur beinahe unmöglich macht; dennda cer ^ehntherr immer mit erntet, wiewohl er zu den Kosten,we ch? den höhern Ertrag veranlaßt haben, nickt« beigetragen, somuß der Zehntpflichtige von dergleichen Verbesserungen gänzlichabgeschreckt werden. Auch hält der Zehnte in vielen Fällen den.Grundbesitzer ab, den Anbau minder einträglicher Producte mitdem Anbau ergiebigerer zu vertauschen, weil diese nicht so leicht ge,zehntel oder nicht so gut vom Zehnthcrrn benutzt werden können.So konnte man nach Adam Smiths Versicherung in Englanderst versuchen, den Krapphau empor zu bringen, nachdem eineParlamentsacte erschienen war, welche verordnete, daß von jedemm-t Krapp bestellten Acker Feld statt des Zehnten fünf Schil-linge entrichtet werden sollten; und der so nützlichen Verbreitungdes Futterkräuteranbaues und der Obstcultur thut in mancherGegend von Deutschland nichts mehr Eintrag als die Furcht, den^»auptertrag dieser Benutzungsweise der Felder dem Zehntherrnüberlassen zu müssen, der ernten will, wo er nicht gesäet hat." —Mit Recht ist daher den Regierungen die Abschaffung der Natu-ralzehnten als eine der weisesten Maßregeln anzuempfehlen, einesolche Abschaffung aber ohne Entschädigung des Zehntherrn wäreUngerechtigkeit. Gehört der Zehnten dem Staate, so ist er zurBestreitung des Staatsaufwandes bestimmt und die Lücke in derStaatskasse, welche durch die unbedingte Aufhebung des Zehntensentstehen würde, müßte durch Abgaben der übrigen Bürger er-gänzt werden; sind aber Privatpersonen die Zchntherren, so darfdie Regierung noch weniger den Zehnten unbedingt und ohneErsatz abschaffen, ohne eines Eingriffs in wohl erworbene Rechtesich schuldig zu machen. Aller kommt demnach hierbei darauf an,mit dem Zehnten eine so wohlthätige Veränderung vorzunehmen,daß weder der Aehntberechtigte etwas verliert, noch der Zehnt,Pflichtige etwa« zum Nachtheil Jenes gewinnt; dieß kann aber nurdadurch geschehen, daß man die Grundstücke nach einem Durch«schnittsertrage von mehrcrn Jahren abschätzt und darnach denTheil, welcher dem Zehntherrn jährlich gebührt, bestimmt, im-merhin mag dann dieser Theil in Natur, d. h. in Körnern, abge-liefert oder nach dem Marktpreise in Münze bezahlt werden, aufjeden Fall wird auf solche Weise der Zweck erreicht, daß der Land-mann fernerhin von der Verbesserung der Bodencultur nicht ab-geschreckt und nicht gehindert wird, seine Grundstücke nach freierWillkür zu benutzen. M.
Z ei ch nun g sku n st ist die ältere Schwester der Maklereiund wird später der Zögling der Geometrie. Umschreibungendurch Linien und Versuche, durch solche auf einer Fläche dasjenigetäuschend darzustellen, was wir in der Natur in gerundeten For-men erblicken, dies ist der Anfang lalles Zeichnens. Skisgra-phie nannte man bei den Griechen solche Linearversuche, einenSchatten auf einer Flache zu umschreiben. Der altgriechischenSage nach, wurden Zeichnung und Plastik bei derselben Gelegen-