Verfassung zry
so worden, die sich gegen ihn morden läßt, kann er dem Fürsten dor-rst i gelegt werden, der nun, nachdem er alle diese Einwendungen ge-ll- ! hört, nach eignrr Einsicht beurtheilt, ob er ihn zu einem Gesetze
ße heiligen will oder nicht. Diese Einrichtung der G jetzgebung machtzu die Grundlage von dem, was man heutiges Tages unter einerne Verfassung versteht und von dem viele, die darüber rec-en undlen ' schreiben, nicht die klarsten Begriffe haben. Man sieht, daß eineche i solche Regierungsart den Bortheil der monarchischen, her aristokra->er - tischen und der demokratischen Verfassung in sich vereinigt. Zuerstm, i hat der Staat eine große Einheit in seinem Könige, in welchemio die gesetzgebende, die richterliche und die ausübende Gewalt liegt,wd Er ist es, der das Gesetz heiligt und ihm den Charakter und die
die Macht des Gesetzes gibt. Er ernennt seine Minister, Regierungs-
gt, räche und Lmteleute, die die Verwaltung des Landes zu besor-
nlit gen haben; er ernennt die Richter, welche in den Gerichts-
)as Höfen das Recht sprechen und alles, was geschieht, geschieht in
een seinem Namen und überall erscheint dieselbe Einheit und dieselbeste. Majestät und nirgends eine Zweiheit. — Da die Kömgs-
in- würde erblich, so ist der Thron nie unbesetzt und jeder Prinz des
mr regierenden Hauses besteigt ihn. so wie die Natur ihn beraujsübrt,
hen ohne Wahl, ohne eignes Zuthun und ohne Zuthun Anderer. Also
nen ist nie ei« Zwischenreich mit seinen gewöhnlichen Zerrüttungen,
diS nie eine Wahlcapitulation, in der die Wähler die Rechtender
>ige Krone kränken können und was die Hauptsache ist,-es'ist nie ein
ar- Emporkömmling auf dem Throne. Jeder, der nicht von der Aa-len. tur n..ch den Rechten der Erbfolge herausgefühlt wird, ist ein
iffe Staatsverbrecher (die Fälle ausgenommen, die das Familienge.'etz
lein vsrgesehcn, als Blödsinnigkeit u. derql.). Der gefeierte Feldherr,
sten der rroße Minister, der MHordem des Hauses findet dkn Abstand
icht zwischen sich und dem Lbrone immer noch unermeßlich und suhlt
ncn den Vorrang, den der entfernteste Prinz des Hauses vor ihm hat.nge Alle Factionen, die sich um die Krone entspinnen können, sind da-eise durch in ihrer Wurzel durchschnitten, und der König ist, wie einZe- großer politischer Schriftsteller sich ausdrückt, schon dadurch «ine
die Wohlthat, daß er cxcstirt, daß er die Grelle besetzt hält, nach der
ürst der Ehrgeiz großer Generale oder mächtiger Dynasten strehcy konnte
und und so das Volk durch Factionen und Bürgerkriege entzweien.
Ge> Di>sem großen Unglücke w:rd durch nichts so sicher, als durch ein
setze regierendes Geschlecht vorgebeugt, wo alle Prinzen des Hauses die
daß Stufen des Thrones umstehen und vsrhind rn, daß Keiner ihn
sol- gegen die Getctze der Erbfolge einnehme, aüch dann nia t, wenn
eher diese einen schwachen Fürsten zur Regierung gerufen. Das zweite
ndi- Element der Gtaatsverfassung ist das aristokratische — die Käm-est; mer dir Parrs. Eine Aristokratie stirbt nicht und indem sie aus
wer einem Jahrhundert ins andre fortdauert, entwickeln sich in ihr
liier gewisse Rsgierunasmaximen, die sie nie verläßt, und ind m sie
!än- solche befolgt, gewinnt der Staat ein? große Dauer. Eigen-
atS- nützig für sich ist das Symbölum jeder Aristokratie, allein die
>n Macht der Krone ist zu groß, als daß sie Rechte von dieser üsur-
urch piken könnte, — und Vergünstigungen züm Nachtheile des Volks
be- an sich zu ziehen, ist ihr völlig unmöglich, da ihr die Kammer der
der Devittirten gegenübersteht. Das dritte Element ist das demokra-
scr- ! tische, das des Volks.' Es liegt in den Deputzirten, welche die
acht Aeiftdeerbteli üntee sich wählen und in die Kammer der Dexa-
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