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Zenhter Band. To bis Z.]
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826
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6^6 Verlag

Werk nicht mehr dasselbe, worüber anfangs der Vertrag geschlossenward und dem Autor wird man doch das Recht nicht avstreiten,sein Werk willkürlich verändern zu können? Das nicht! Alleindem Verleger darf doch auch die durch den Vertrag mit dem Ver-fasser rechtmäßig erlangte Hoffnung, von dem auf diesen Verlagverwendeten Kapitale den möglichsten Gewinn zu ziehen, auf keineArt entrissen werden. Dieser Gefahr würde er stets aber ausge-setzt setzn, wenn man dem Verfasser das Recht, neue Ausgaben sei-nes Werkes nach Belieben zum Verkauf auözubietcn, uneinge-schränkt zugestehen wollie. Will er Verbesserungen oder Verän-derungen seines Werkes dem Publicum mittheilen, so muß er die-ses auf einem besondern .-lZege thun, ober ein neues Werküber denselben Gegenstand ausarbeiten, welches ihmNiemand wehren kann; da es ja auch jedem Andern freisteht, dennämlichen Gegenstand in Schriften oder andern Darstellungen zubehandeln. Für ein neues Werk aber kann nur ein solches ge-achtet werden, welches in Stoff und Form solche Veränderungenerlitten hat, daß es eine von deck erster» wesentlich verschredneWirkungskraft bekommt, oder etwas ganz Anderes, wenn auch nichtder Art, doch dem Grads nach leistet, als das erste Werk. Daßdas Verlagsrecht auf die Erben des Verlegers übergehe in demMaße, wie er es selbst ausgeübt oder auszuüben befugt war. lei-det wohl keinen Zweifel; d-mn der Verleger bat ja einen Theil sei-nes andern Eigenthums, durch Vervielfältigung der Exemplare d sWerkes auf seine Kosten, in diese Exemplare umgewandelt, undsich so ei» neues Eigenthum geschaffen. Eine besondere Rücklichtauf die Person des Verlegers kann in derRegcl nicht angenom-men werden. Ganz andre Verhältnisse treten bei einem Eo m m i s-sionair ein, d. h. einem Manne (Buchhändler euer nicht), der denVerkauf der auf fremde Kosten vervielfältigten Exemplare einesWerkes im Namen des B-rlegers oder Autors als GelbstverlegerSbesorgt. Ein solcher Eommelsionair ist allerdings als mit Hinsichtauf seine Persönlichkeit gewählt zu betrachten; der mit ihm ge-schlossene Conlract ist rein persönlich, kann folglich aus die Erbennicht übergehen, wenn gleich sie eben sowohl ini Stande wäre»,das Geschäft zu beiorgen, als ihr Erblasser. Hier sind alle Grund-sätze anwendbar, welche das Vernunstzesetz über persönliche Eon-tracte überhaupt ausstellt. Daß bei der Frage vom Berlags-rechte keine andern Rücksichten o!s bloß rechtliche genommenwerden können, versteht sich von selbst. Und eben so klar ist eSauch, daß der Staat dieles Recht mir Hinsicht auf die Erreichungder HLHsrn Zwecke der Menschheit durch Beförderung geistiger Thä-tigkeit und Mittheilung von Erzeugnissen derselben vielfach modi-slciren könne, ja müsse, weil die Streitigkeiten darüber dem Bestendes Ganzen höchst nschiherlig werden können. Die Frage: WeichtRechte den Erben eines Autors an den Erzeugnissen seiner gei-stigen Thätigkeit zukommen? dünkt uns gleichfalls leicht entschiede»werden zu könne». Nicht mehr und nicht wenig.r, als der Autorselbst hatte, aber auch alle, die er hatte. So das Recht auf neueAusgaben, in so fern die ersten vergriffen sind. Aber wie lange?So lange die Erbfolge überhaupt dauert. Demnach würden dieWerke eines Gelehrten oder Künstlers nie Gemeingut des Wol'res »der der Menschheit? Rein, als Handelsgegenßand nie! oderbis sie als eine hcrrnlose Sache (Los nuUius, oder äereliors) i'->