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hältnißmäßig geringern Kosten zu verfertigenden Exemplareeinen Preis zuließen, der die Hoffnung eine« sichern undschnellen Absatzes derselben verbürgte, erst dann konnte der Handelmit Schriften und andern durch die Presse vervielfältigten Geistcs-producten, wie Kupferstiche, Holzschnitte, Landkarten u. s rv. eu,Gegenstand der Speculativn des Kaufmanns «der desjenigen wer-den, der jene Werke selbst erzeugt hatte. Der Verlag einesGeistsswerkes ist nämlich nichts anders, als die Erwerbungdes Eigenthumsrechtes an demselben, in dem Maße,daß der Erwerber davon auf seine Kosten eine be-stimmte oder beliebige Anzahl von Exemplaren ver-fertigen lassen, und dieselben zu seinem Vortheileausschließlich verkaufen darf. Der Verlag erstreckt sichalso nicht bloß auf Bücher, sondern auch auf Kupferstiche, Land-karten, Holzschnitte u. dergl. Es ist nie bestritten worden, daßder Erzeuger eines Geisteswerkes der vollständigste Eigenthümerdesselben sey, folglich damit ganz nach seiner Willkür verfügen,es daher auch zum Gegenstands einer Handelslpeeulatlvn machenkönne, in so fern die Gesetze eines Staats darüber nicht besonderebeschränkende Verfügungen enthalten, welches jedoch in keinemdeutschen Staate wenigstens der Fall ist. Dies ist das ange-stammte Verlagsrecht, und wenn der Erzeuger des Werkessolches ausübt, der Selbstverlag. Hat er jedoch dieses unbe-stvkttne Verlagsrecht einem Dritten überlassen, sey es durch Kaufoder schenkUngsweise, dann tritt zwischen ihn und das Publicumder Verleger, meistens ein Buch - oder Kunsthändler, d. i. einMan», der den Handel mit Geisteswcrken zum Hauptgeschäfteseines Lebens gemacht hat, und als solcher dem Staate seine Ver-pflichtungen leistet, z. B. Steuern zahlt und andere Lasten trägt.Letzt entstehen Rechtsfragen, welche vorher nicht denkbar waren.Zuerst die: Wie darf der Verleger sein Verlagsrecht benutzen? —Äntw. Ganz in dem Maße, wie es der Erzeuger selbst konnte,oder in Gemaßhcit des mit diesem geschlossenen Vertrags. Ist da-her die Zahl der zu vervielfältigenden Exemplare nicht bestimmt,s? kann der Verleger, wie es der Erzeuger konnte, so viele davonmachen lassen, als er will, und diese so lange verkaufen als erwill. Ist die Zahl der Exemplare bestimmt, so hört mit demVerkaufe des letzten das Verhältniß auf, und der Verleger darfohne Vorwiffen und Genehmigung des Autors keine neue Aufläsedes Werkes machen. Ein Werk wieder auflegen, heißt eben, esvon neuem vervielfältigen lassen zum Behuf des Verkaufs. Eineneue Ausgab« aber ist eine neue vom Verfasser selbst oder je-manden anders auf rechtmäßigem Wege besorgte und veranstalteteErscheinung des Werkes, sey es in der ersten ober in einer neuenGestalt. Das mit einer bestimmten Zahl von Exemplaren über-tragne Verlagsrecht — als da« am meisten vorkommende-^ ist nuraus die erste Ausgabe beschränkt und der Verleger hat kein Recht,zu »erlangen, daß der Autor mit ihm eher, als mit einem Ander»über eine neue Ausgabe contrahire. Eine andre Frage ist hierHat der Erzeuger eines Geisteswsrkes das Recht, während die ersteAusgabe seines Werkes noch nicht verkauft oder vergriffen ist,eine neue davon zu veranstalten? Das Rein scheint hier als LnL-i Wort sehr nahe zu liegen; doch wenn nun die neue Ausgabe v er-j bessert oder wenigstens verändert ist? Dann ist ja dos