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Zenhter Band. To bis Z.]
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Der Staat druckt ausschließend Spielkarten und Aalender.Dies ist sein Recht; darum darf kein Dritter ste nachdrucken.Der König von Portugal druckt ausschließend nicht bloß Kalenderund Spielkarten, sondern auch Gebetbücher für Portugal und alleCslonien; darum darf sie — bei Galcerenstrafe — Niemand nach.drucken, noch von außen clnschwarzen. Gut, das ist sein Ver-lagvrechtr aber was wurde ein ernsthafter D«senid,ir^»ckor <loi?aoo — ein Oberappellationsrath in Lissabon — sagen, wenn einfrommer Nachdrucke sich damit verlüeidigte, baß er die n. chge-drucktm Gebetbücher zur Verbreitung der Gottseligkeit wohlfeilund wohlfeiler als die röntgt. portugiesische Regierung verkaufe?— „Ei, das ist ein Regale, ein Verlagsrecht von Gottes Gna-den!" — Nun ist es darum kein Eigenth umsrccht? Staats»eia-.nthum ist ein Regale der Verfassung; Pcivateigenthum ist ei»Regale des Rechts überhaupt. Das Recht aber gebt vor demNutzen. Oder will irgend ein Teufelsadvoeat dem Gesetzgeberund Richter aus der Seele des Rachdruckers zurufen: Virrms posrnnrrimos? Gewiß nicht. Er wird ihnen vielmehr beweisen, daßein Nachdrucker der tugendhafteste Mensch sey- denn die Tugendist ja, wie die Franzosen sagen, nichts anderes, als ein ireurcaxealcul!

Indeß, wenn die Flibustier-Industrie eines Rachdruckers,dessen ganze Speculatkonskunst sich um die zwei Punkte dreht:xisnäre et n'etrs xnis, den Schutz seiner Regierung verdient;welcher Schutz gebührt dann 'der rechtmäßigen Industrie einssNerlags h e rrn oder Verlags eig en th üm ers? Wenn also nunrinmal diese oder jene süddeutsche Regierung ihre» Unterthanen imFrieden die Ve-rlagskaperei gegen Unterthanen norddeutscherStaaten erlaubt; was sollen die Regierungen der letzteren thun,um das Eigenthum ihrer Unterthanen und die Sicherheit des recht-lichen Handels zu schützen? Die deutsche BundcLacte hat es aus-gesprochen, Art. ig. „ Die Bundesversammlung wird sich bei i h-rer ersten (!!!) Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmigerVerfügungen über die Pceßfreiheit und die Skcherstellung derReckte der Schriftsteller und Verleger gegen denNachdruck beschäftigen.

Bis aber der Bundestag das, was schon 170« in der Wabl-capitvlation Leopolds II, erklärt war: /.Wir wollen einReichsgurachtcn auch darüber erstatten lassen, wie fern der Buch-handel durch die völlige Unterdrückung des Nachdrucks und durch dieHerstellung billiger Druckpresse von dem jetzigen Verfalle zu rettensey," — und was die Congreßacte ihm ncuerdtngs aufgetragen hat,zur Vollziehung bringt, was soll bis dahin geschehen?*) Ohneder Weisheit solcher Staatsärzte, die einen Nachdrucket: wirklichfür einen Polypen in der Literatur ansehen, vorgreifen zu wollen,scheint es doch, als ob, außer kräftiger Verwendung der nord-

*) So eben sinken wir tn öffentlichen Dljtter«, daß schon lm Laufe teiJuli am Bundestage der Vortrag über lsterarischeS Eigenthum gehaltenwerden soll Ja, man dürfe (jUmal nach Bausrn's neuestem Bei-spiel tn vielem Theile der Nstionalgesetzaebuug) In dieser Angelegenheitdie umsichtigste Einleitung erwarten, da der Herr Referent einer der erstenRechtsgslehrten Deutschlands, ein in seinem Jache berühmter Schriftstellersii), der alle WerhSllniffe der teutsch«, Literatur, auch die rdmimrestLe»,