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druck und Verkauf von Nachdrücken ihres Verlags geschützt unkman betrachte es dort auch in der Gesellschaft sogar für ehrlos, sichNachdrücke zu kaufen, wie man es für ehrlos halte, von gestohl-nen Sachen den Hehler zu machen, meinte er, das ginge Wur-temberg (wohl als einen sclbstständ ig en europäischenStaat; so ist wenigst ns der Glaube mancher dieser Herren nachder Idee ihres ersten Königs) nicht« an und dies brauche sich nichtdarum zu bekümmern! Von der Gesetzgebung England:, Frank-reichs und der Niederlande (auf die ich ihn eöenfslls biiizuweisenmir die Freiheit nahm) über literarifches Eigenthum und Sicher-heit vor jeder Art von Nachdruck halte er nicht die geringsteK'initniß, so wie überhaupt die unwürdigste Ansicht von denBer»Mkniffen der Literatoren*) und der Buchhändler.
Indessen war mein endlich errungenes Privilegium nur ein un-zureichender Schutz gegen Macklot. "Denn bei genauerer Untersu-chung der würtembergischen, sich allerdings nach vom vorigen Kö-nig hcrschreibendcn Gesetzgebung über die Nachdruckerbekvgnisfesah ich bald ein, daß das erhaltene Privii, giurn mich in meinemgegenwärtigen Falle nicht sichere**). Diese Gesetzgebung gestehtNämlich dem würtembergischen Nachdrucken das Recht zu, wennbloß die neu este Auflage eines Werks ein Privilegium erhallenhat, die vorhergegangene Auflage, im Fall eine solche obst «Pri-vilegium erschienen, ungehindert wieder nachdrucken zu dürfen,wenn er sie früher schon nochgedruckt hat;«; sie erlaubt ihm ferner,aus der neuen privilegirten Aufläge nach'Gefallen Auszüge machen unddiese seinem Nachdrücke der vorhergegangenen Auflage einverleibenzu dürfen!! Diese Bestimmungen machten, da bloß meine vierteAuflage ein Privilegium erhalten hatte, dies völlig illuso-risch.
Dies hat sich auch beurkundet; der neue Nachdruck Nkgcklotsenthält alle neuen Artikel der Privilegirten Auflage, die Macklotzusagen, nur etwa- paraphrasirt oder anders gestellt. Wovorschützt denn also das Privilegium?!
Wollte ich deßhalb eine vollständige Sicherheit meines Eigen-thums erlagen, ss mußte ich den Nachdrucke? Macklot zu bestim-men suchen, auf die Begünstigungen der würtembergischen Gesetzge-bung in diesem Falle Verzicht zu leisten. Denn — man bedenkeFolgendes. — Die Art des Verkehrs der gesummten Verbrüde-rung der Nachdruck» und die Leichtigkeit, womit diese Leute ihreNachdrücke zu Tage fördern, da sie keinen andern Aufwand alsDruck «nd Papier und reine andere Mühe haben, als Buchdrucker
*) Dar Honorar für den.Gelehrten, das ln neuerer gilt in der Regetdie Hälfte ter Gesammtunkosten einer wichtigen D«rlagS»nternchni»nzbeträgt und oft viel mehr, wallte er fast gar nicht gelten lassen.Ich erlaubte mir darauf an Ihn Rouffeau'r bekannte Frag« zu richten:er Vorre LxoeUenoe pvnigraol ciiitlre - t - etie? i
**) Man hat mir bemerkt, ich hätt« diese Gesetzgebung vorher zu prü-fen gehabt- Ich antworte, daß ich nach den Bestimmungen der tvl»-ner CongreKacie von keinem deutschen Fürsten, der sslch, mltunterschrieben, eine voüstindige Organisation des Nachdrucks, derdorr schon verpänt war, vernünftiger Weis« erwarten konnte, wie ichdt- Befugnis da;u keinem »eutschen Fürsten nach schlichtem Menschen-verstand zuerkennen kann.
S«kv. Lex. 4t» Auff. X. 55