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Norddeutschsand» wo man solcher AufklärungSmLnner entbehrt,oder sie, wenn sie sich betreten lassen, gar an den Pranger stellt,welche Nackt muß da wohl herrschen! Als wir incs-m besterntenHerrn erzählten, in Sachsen und Preußen*) würden sogar wür.trmbergische Unterthanen, wie Cotta, kräftiglich gegen allen Nach-

solchen Ansicht liegen aber Immer zwei grobe NechnungSfehler z»mGrunde, Ersiüch wird nicht bedacht, daß es gerade der Nachdruckist, was den Verlag von Büchern unsicher macht, also die Bücherveriheuert. Zweitens verletzt ein Staue durch Begünstigung deS Nach«drucks seine eigenen Schriftsteller nnd Buchhändler, indem dies noth:wendig von leiten aller übrigen Repressalien erzeugen muß. Wie kann«in Staat zu solchen Verletzungen derer, die er schützen soll, einRecht decken?

*) Wie Preußen dies thut und von weichen Grundsätze» dies geleit»Ist, ergibt sich Wohl am besten aus dem Schreiben des StaatSkanziersvon Hardenbsrg an die rölnische Regierung über SpitzenS NachdruckdeS Eotta'schen Verlags:

Dcbbernn, den 27. Allzust »816.

„Aus dem Berichte der könlgl, Regierung für den Monat Juni d.I, habe ich mit Befremden ersehen, daß der dortige Buchhändler Spitz,gestützt auf die franz. Gesetzgebung , fortfährt, Deutsche Werke nachzudruk-iken und seil zu bieten. La die sranz. Gesetzgebung den Nachdruck ein,heimischer, nämlich sranz. Werk« verbietet, so folgt aus dieser Ge-setzgebung von selbst, daß, da Cöln nunmehr der preuß. Oöerh-rr-schaft unterworfen ist, keine bei vnS einheimischen Werke nachgedrucktwerden dürfen. Dieses gilt nicht bloß von Werken, die in den preuß.Staaten erscheinen, sondern von allen Werken, auf derenVerlag der Unterthan eines deutschen Fürsten einRecht hat, indem im Art, I s. der deutschen Bundes-acttz bereits festgesetzt ist, daß die Bundesversamm-lung sich mitAbfassui/g gleichförmiger Verfügungenüber die Sicher st eil uug der Rechts der Schriftstellerund Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen werde,lind da die Vereinigung in einem deutsche» Bunde bereits feststeht, soHalts ich es für angemrssen, daß, ungeachtet der Beschluß selbst übersolche Verfügungen noch nicht hat erfolge» können, Preußen dennochschon jetzt allen Unterthanen der In der Bund-ßaete genannt«!! verbün-deten Fürsten diejenigen Rechts gewähre, die es durch seine Gesetzge-bung seinen eignen Unterthanen eingeräumt hat. Wiewohl notorisch ineinigen deutschen Staaten der Nachdruck noch geduldet wird, so halteich es doch der Würde der Regierung nicht gemäß, in dieser Angelegenheitund in Beziehung auf ein Gewerbe, auf welchem öffentlich«Schmach ruht, und welches dutch unsre Gesetzgebung als einstrafwürdiger Eigennutz verpöntist. ein DergeltungSrecht eintre-ten j« lassen. Ich weise dah--r die königl- Regierung an, dem BuchhändlerSpitz den fernern Nachdruck solcher Schriften, deren Verleger einUnterthan eines deutschen Fürsten ist, unverzüglich zu un-tersagen, und in Ansehung des ihm etwa nachzulassenden Verkaufs sol-cher Schriften, die vor Eingang dieser Verfügung bereits nachgedrucktwaren, mir Einsendung des Verzeichnisses an mich zu berichten, denVerkauf inzwischen aber M tnhibire» und deßhalb die «rfoderlich!»Maßregdin j» «reffen.'^

(Erz ) L. F. v. Haid «n birg.