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Zenhter Band. To bis Z.]
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Meine Klage gegen Macklot und seinen Contractßruch ist dar-auf vor seinem Richter angebracht worden und ich sehe dem Re-sultate derselben ruhig entgegen ohne jedoch Genugthuung zu erwar-t en. Ich werde, sobald ein Urtheil erfolgt, dies dem Publico mittheilen,da es ein nicht unwichtiger Beitrag zur Kenntniß der deutschen Gesetzge-bung im Jahr 1818 über literarische Eigenthumsrechte werden dürfte.

Denn, auch abgesehen von meiner Rechtssache gegen Erhard-Macklot, hat dieser Gegenstand ein allgemeineres Interesse. DemBeobachter drängt sich unwillkürlich die Frage auf, wie es komme,daß W ü rl emb erg in Beziehung auf die Gesetze über literarischesEigenthum und Verlagsrecht« sich in einer Art van Opposition ge-gen die öffentliche Meinung und gegen fast alle Gesetzgebungen de-civilisirten Europa befinde? Und jeder rechtliche Buchhändlermöchte fragen, wie c« zugehe, daß so viele Regierungen «Szeither geduldig angesehen haben, daß es in Würtemberg vomStaate privilegirte und auf alle Fälle doch geschützte Nach-druckerbsnden gibt, die »»gestraft ihre eigenen Unterthanenberauben dürfen, während sie die würtembergtschen Unterthanenin ihrem Lande gegen so ich e Beraubungen kräftig schützen?

Auch die Frage bietet sich dar, warum Ge. Majestät derjetzt regierende König, der bei andern Vorfällen und einigemalnicht ohne Erfolg an die öffentliche Meinung appellirt hat,in dieser Hinsicht die öffentliche Meinung, die sich doch wohsdeutlich darüber ausgesprochen, nicht zu beachten scheint* **) )?

Beschränkte sich der Absatz der in Würtemberg nachgedruckte«Schriften auf dies Land selbst, so würde der Nachtheil, der dar-aus für den rechtmäßigen Verleger in Deutschland erwüchse, wohlsehr gering seyd-, da in mancher einzelnen Stadt Norddeutschlands,wie z, B. in Berlin, zehnmal so viel debitirt wird, als in demganzen Königreiche Würtemberg; allein der Nachtheil er-wächst daraus, daß von Würtemberg der Absatz des Nachdruckssich durch ganz Deutschland, besonders das südliche, verbreitet,und selbst viele wiener Nachdruckes: dort drucken lassen und mitwechselnden Firmen ihre Nachdrücke in die Welt schicken.

In England, in Frankreich und in den Niederlan-den, drei Staaten, die in Beziehung auf Administration und inden mehresten Zweigen der practischen Gesetzgebung Deutschlandweit vorausgeeilt sind, ist man mit den Grundsätzen der Gesetz-gebung über das literarische Eigenthumsrecht schon seit sehrlanger Zeit im Reinen. Die französische scheint unsdarüber die ausgebildetste, so baß sie in Deutschland fast ohnealle Abänderung angenommen werden könnte. Nirgends ist dasliterarische Eigenthum und das Verlagsrecht so geschützt als vondem französischkn>Gesehe, aber es hat dabei auch — verständig ab-gesteckte Gränzen. Zehn Jahre nach dem Tode des Verfassers er-lischt das literarische Eigenthumsrecht, sowohl für die Erben altfür die Verleger, und daS Werk wird dann llomaine xiifftio oderöffentliches Eigenthum"). Jeder andere Buchhändler kann dann

*) Lt j'occixcial rrno Nßne llane votre lüstolre, 8lre! sagte Frauvon Stael einst zu Napoleon. Dasselbe sagt der Verfasser hier zu Sr.Maj. !-em König von Würtemberg.

**) DaS Gesetz über den Nachdruck ist vom 19. Julius r 7 SS, tm zwei-ten Jahr der Republik, und lsuitt also: