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Zenhter Band. To bis Z.]
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das Werk neu drucken, gegen eine mäßige Abgabe an den Staat,der daraus einen Fond bildet, welcher für ltterarische Zwecke ver-wendet wird.

In Deutschland ist in keinem einzigen Staate die Gesetzgebungüber die Rechte der Verleger und derVerfaffer so ausgebildet, wie :in Frankreich. Baden nähert sich einigermaßen der französischen -Gesetzgebung, indem es keinen Nachdruck der Schriften lebenderVerfasser zuläßt. Dagegen ist der Verkauf fremder Nachdrücke !nicht verboten. In Bayern ist zwar der Nachdruck selbst) so wie ^der Verkauf von Nachdrücken verboten, allein die Gesetze darüberhat man erst seif Kurzem strenger gehandhabt (s. oben). Denn in -Augsburg wurde bisher viel nachgedruckt, und viele bayerischeBuchhändler führten die würtembcrger und wiener Nachdrücke. — !I» Österreich findet ein bedeutender Nachdruck von Schriften sStatt, die außerhalb Österreich gedruckt sind. Der Inländer istaber geschützt und der Ausländer kann sich sein Kigenthumsrecht -dadurch sichern, daß er das Werk in Österreich censiren und inÖsterreich drucken läßt. Diele wiener Nachdrücke werden aber im cWürtcmbergiichcn in Verbindung mit den reulimger und stuttgar-ter Nachdruckern fabricirt. Der Verkauf auswärtiger Nachdrücke istdagegen in Österreich nicht verboten. — In Frankfurt ist derHauptstapekplatz. des Verkaufs der Nachdrücke, die von da nachallen Seiten, besonders nach den Weingegenden, in Masse vertrie-ben werden. Jedoch gibt es auch in Frankfurt mehrere Buchhand-lungen, die aus eignem Antriebe so rechtlich sind, mit keinemNachdruck zu handeln. — Das ganze n örd I i ch e D eu tsch landzeichnet sich sowohl durch seine, wenn auch noch nicht vollständige,Gesetzgebung hierüber, so wie durch die fast allgemeine Rechtlich-keit der Buchhandlungen und ihre stillschweigende Übereinkunft,keine Nachdrücke zu vertreiben, sehr zu seiner Ehre aus. Während

Der Nationalconvent nach angehörtem Bericht der Commission fürden öffentlichen Unterricht berretirt, wie folgt:

i. Schriftsteller, Muffkcomponlsten, Mahler und Zeichner sollenwähr-nd ihrer Lebenszeit bai ausschließende Recht deichen, Ihr«Werke auf dem Boden der Republik zu veräußern oder verknei-fen zu lassen.

er. Sie können dieses Recht ganz oder theilweike an Andere veräußern,z. Ihre Erben oder Cessionärs behalten dieses Recht zehn Iahnnach des Verfassers Tode.

q. Die Friedensrichter oder Polljeicommiffäre sind gehalten, aasBegehren der Schriftsteller, Eompontslen, Mahler und Zeichner,so lote ihrer Erben und Cessionarien olle Er-mhlars zu ccnffSei-re», welche ohne- Erlaubniß der rechtmäßigen B sitzer gedrucktoder gestochen worden.

I- Jeder Nachdrucke! bezahlt an den rechtmäßigen Besitzer den Werthvon znv-> Exemplaren der Originalausgabe. ,

ü. Jeder Bürger, der «In UtcravlscheS Werk, oder ein In Klips"od-r auf eine anders An gestochenes Werk herausgibt, lst ver-bunden, zwei Exemplar- desselben in die Notionaldibstothek odnin die Knpstrsomuii.uug der R'publik niederzulegen, wofür er ei-,nen vom Bibliotlekor unterzeichneten Schein erhält. ba-

laffuugsfali kaun er mit kckuer gerichtlichen Klage zugelassin«erden.

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