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Zenhter Band. To bis Z.]
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in Würtemberg preußische und sächsische Unterthanen in Ansehungihres VerlagseigenthumS schamlsS verletzt und beraubt werden, wirddcrwürtembergische Unterthan in Preußen und Sachsenvollständig geschützt, wie z. B, Cotta stets erfahren *), wodurch sichdieser auch sein bekanntlich bedeutendes Vermögen erworben, wasnicht Statt finden kennte, wenn man in Sachsen und Preußen »hmseine besten Verlagsartikel nachdrucken durfte. Unsere Regierungensollten uns also Retorsion gegen Würtemberg gestatten;dies würde das Übel wo nicht heben, doch ausgleichen. Friedrichder Große gestattete bei einer ähnlichen Gklegcnheit den Nachdruckvon Grllerts Schriften, und so ist diese Retorsion auch eigentlichin die preußische Gesetzgebung übergegangen, ohne jedsch bis setztgehandhabt worden zu seyn, weil — auf dem Gewerbe deS Nach-drucks in jeder Kategorie „die öffentliche Schmach ruht." Willman die Retorsion aber nicht zulassen, so wäre es wohl diePflicht der Regierungen, deren Unterthanen durch die Barba-res ken in Würtemberg so verletzt werden, daß sie bei derwürtembergischen Regierung auf gleichmäßige Grundsätze drängen.

Auf der andern Seite läßt sich jedoch nicht laugnen — wasauch der Regierungsrath Krause geltend zu machen weiß, —daß durch die Schuld, die Habsucht und die Unvernunft einigerdeutschen Verlagshandlungcn es mehrere Scheingründe gibt, mitdenen man gewöhnlich den Nachdruck, zwar nicht zu rechtfertigen ver-mag, aber doch zu entschuldigen pflegt. Wir woll-n hier nur bergan;übertriebenen Preise gedenken, die einzelne Berlagshandlun-gen sich für die gangbarsten Werke, bei denen sie auf den reich-lichsten Absatz rechnen können, bezahlen lassen. Beispiele anzufüh-ren, möchte hier bedenklich seyn, so nahe sie auch liegen! — DasBehauptenwollen eines ewig dauernden und me erlöschenden Ver-lagsrechts ist eine andere Ünbilligkeit vieler deutschen Verleger.Nach dieser ihrer Theorie müßte ganz Deutschland noch ein paarJahrhunderte lang Gellerts, LesstagS, Wrelands, Klopstccks undSchillers Schriften einzig und allein von den Erbe» der resp. er-sten Verleger kaufen. Allein solche Gründe beweisen nichts,als daß es auch auf der Seite der Berechtigten Mtßbräuche gibt.Der Mißbrauch, den Einzelne verschulden, hebt aber nichtdas Recht Aller auf. Und ist es nicht der Nachdruck selbst, derdas Verlagsgeschäft zu einem Loterieloose »nackt, und dadurch man-chen Buchhändler zwingt, sich vor künftigem Schade» durch theurePreise bei kleinen Auflägen sicher zu stellen? Wir halt>n es daherfür einen Gegenstand der höchsten Wichtigkeit, daß sich die posi-tive Gesetzgebung in Deutschland auch mit der Dauer der Verlags-rechtc beschäftige und darüber feste und einschränkende Bestimmun-gen gebe. — Erst dann werden auch wir eine Nationatlitcralurerhalten, wenn die Werke unserer ersten Dichter und classischenSchriftsteller, nach einem gewissen i» Billigkeit zu bestimmendenZeitraum, Eigenthum der Nation werden und ihre Herausgabenicht bloß wie jetzt nur ungeschickt« geist-und geschmacklose Nach-drucket, sondern jede Buchhandlung Deutschlands zur Concurrenzzuläßt. Erst dann wird auch der uns von allen Nationen vorge-worfene überstand aufhören, daß unsere Clasflker in den Original-

Man sehe oben den Briet des Etaatskanilers von Hardenberg.