Band 
Supplementbald zum Conversations-Lexicon.
Seite
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6Z 6 Cibjlrecht s

nennt man die unerklärbaren Stellen der Pandekten, deren ei i"rch ö>s ig gibt. Eigentliche Widersprüche findet nm >tn Digest»» ungefähr ^o. Die Ordnung dieser Dandekten ist iie I

Ganzen die der Iwölftafelaesetze und des eäicri perperni: Prs- i

ceß , Berträge, Ehe und Tutcl, Verlssenschast-n, Eigenthu«, !Stipulationcn und Jntcrdicte, Criminalrecht und Lehre von dk» !Appellationen. Die drei Ausgaben der Pandeetcn sind : die he-ll o and rr ich e oder Norica (Nürnberg, 1529) ; 2. die tau kel-tische oder florentinische (von Burellus zu Florenz iz-A;

3 - die gemeine oder Bulgata. Die <^iiiiigl>->Aii>ra stecisio-na» oder fünfzig Entscheidungen der in den ex erpirsen Stellen ent-haltenen Widersprüche sind vom April g2y bis zum December 5ZZabgckaßr und durch dje an die Präsextos Prätorio Joannes undZulianus gerichtete Überschrift, so wie durch die auf das ConsM,»es Orestes und Lampadius oder die beiden Jahre nach demselbengerichtete Unterschrift kenntlich. Die Institutionen, wMin vier Bücher abgetheilt sind, fertigte Tribonian nebst dem Tbee-pbisus und Dorotheas noch vor Beendigung der Pandecten an.Promulgi't wurden sie aber mit diesen zugleich. Sie enthalte»viele Stellen aus den Schriften des EajuS, und sind auch nachder Ordnung von dessen Institutionen abgefaßt. Außer dem letzt«!»Abschnitte äs pndlicis ssnäiciis enthalten sie bloßes Privakrniti.und auch in Hinlicbt dieses letzter» fehlen die Lehren von der Re-stitution, dem Eid?, den Zeugen, Urkunden u. m. a. Data:.6oä«x (siiLtiiii-iiiens veni! mehrere veraltete Csnstitütianen c»dhielt, und viele neuere nicht darin befindlich waren, so übertrittJustinian dem Tribonsa» die Durchsicht und Verbesserung stellWerks, und so kam der 6oäex repekirae praeles'tionir zu Stande, welcher zwölf Bücher begreift, größtsnthnlinach Ordnung des immerwährenden prätorischen Edictiabgefaßt ist, und gleichfalls viele 7 ümd 1 eii>»tn oder EinschstMenthalt. Er wurde 5Z4 mit Gesetzeskraft publicirt, und die gnsetzlichc Kraft des alten Codex wurde aufgehoben. Die Noyel-l e.n (iigvelloe coz/8titritiono8 ssustiiiiai-r), die aber auch!»»tTheil von Justinians Nachfolgern herrühren, ändern viele dervorigen Gesetze, vorzüglich in der Lehre von dex Erbfolge, E»M--düng, dem Rrgutschatze u. s. w. Sie wurden von 5Z5 bis 5 Rpublicirt, theils griechisch und lateinisch, theils lateinisch all"»,

Ihr? Anzahl jst unbekannt- Der julrgnische Eprtome NovellarMenthält Justinians iz Edicte vetreffen bloß gewisse Promn-.zkn und Städte, oder damalige Religionsstreitigkeiren. Die L«-t Henriken, gleichfalls ein Theil des römischen Gesetzbuches, ß»°Aus.süge aus den Novellen, welche man unter diejenigen^setze .des Codep gesetzt hat, wodurch die Novelle entweder bestätigt,verändert oder aufgehoben wird. Es gibt 210 solcher Puthentlle» !issi.Corpore Juris oivilis und 12 Authenliken von den KaiM ^Friedrich I. und 17 , Endlich als zum Theil poch für uns verbi»°>lich und i» dem römischen Civilgesetzbuche enthalten, müssen w,auch die I.istios tsliäoruin oder das longobardische Lehnrecht»führen, welches ein Unbekannter zwischen 1158 und il68 st" ^mclte. Es enthält dse lyngobarhischen Gewohnheiten und ?>»>»Beiordnungen der deutschen Kaiser übex die Lehne, vorzüglichden Schriften des Gerardus Niger und Obcrtus ab Orto, Hr-Iknus a Presbyteris fügte die l-rbios feuüoriu» dem Corpus