Civilrecht
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rks bei, und im igten Jahrhunderte hing JacobuS de Arbi'zone diecapirnia exttaorciinaria den ül)ris seuüoinm an. AlS in Jta-ljen, wo das Studium des römischen Civilrcchts selbst in den Zei-ten der Baroarei nicht ganz untergegangen war, im raten Jahr-hunderte nach Ehr. Geb. ein neuer Eifer für dasselbe erwachte,wurde die justinianksche Sammlung zum Grunde gelegt. Aus denhaben Schulen Italiens, besonders aus der zu Bologna, gingennunmehr Staatsmänner, Gesetzgeber und Rechtszelebrte in alleTheile des gebildeten Guropa'S, und mih ihnen verbreitete sichdas Ansehen des römischen C vilrechtS, als eines allgemein gülti-gen geschriebenen Rechts: Im izcen, igten und t.gren Jahrhun-derte schlich sich der Gebrauch des römischen Rechts in Deutschlandvöllig ein. Durch die Rcichskammergerichtsordnung von igy/zwurde die gesetzliche Autorität desselben bestätigt. Die Pandecten,Institutionen, der Coder, die uz glosstrten Novellen, diefriedecicianischen Authentiken und die oaxirula arssiurria d«S lon-gobardiichen LehnrechtS gelten als Gesetze in Deutschland. Wasvon d-n Novellen nicht glossirt ist, gilt in den Gerichten nichthl)»i<i non rocexrt Alvssa, iä IIVN rscepir kornm). Leo't No-vellen und Justrnians Edicte gelten nicht, und von den sustinkani-schen Authentiken nur die, welche mit ihrer Novelle übereinstim-men, Die Rangordnung bei Widersprüchen der einzelnen Theile,des Corpus Juris wird durch die Regel lex xosrorior sseroxorxriori (das jüngere Gesetz geht dem ältern vor ) bestimmt, also"st die Rosscllen, dann der Coder, hierauf Institutionen undPandecten. Letztere stehen den Institutionen im Fall« eines Wi-derspruchs nur dann nach, wenn erhellet, daß Justinkan in denInstitutionen .vorsätzlich eine Verordnung der Pandekten hat än-dern wollen. Das römische Civilrecht ist in Deutschland in <-c>m-Beku aufgenommen d. h. für die Gültigkeit eines römischen Ge-setzes streitet die VermutMin, bis bewiesen ist, daß dieses Gesetzgegen bis heutige Verfassung, oder gegen ursprünglich deutsche«Gesetz streite. Zweitens ist das römische Recht aber bloß in «üb-smrurn aufgenommen, und nur da anzuwenden, wo kein deut-sches Gesetz oder keine deutsche'Gewohnheit vorhanden ist. Ac-cursrus sammelte die Glossen des JrneriuS, BulgariuS, Azoni«uyd Anderer, und gab sie mit den fe-nigen vermehrt, zu Anfangeoc» izten Jahrhunderts heraus: Lmss-.ns ssniia wlc>?s»kurr>. Dievorzüglichsten Schriftsteller über das gesammte römische Civilrecht»der über einzelne Theile desselben sind vor dem tüten Jahr-hunderte: AccursiilS, ein Florentiner, BartoluL, BalduS; r>. iminten Jahrhunderte die'Jtaliencr AllatiuS, Sigomus und Anton«aber; die Franzosen DuarcnuS, BaldstinuS, HotomannnS, Cu-I.acius, Contius, Donelkus, Brissonius, Dionysius Gothofrehus»die Deutschen .Wesembeck« Giphanius; 0. im Uten JahrhundertFraazoseg Jacob. Gotbofredus und Domat, die Deutschen^runnemann, Strauch, Carpzow , Larterbach, Sch-tter, Dtruv.
Johann Heinr. jvon Berger; hie HolländerundNwdcrsänder Vinnius, GrotiuS. Ulr. Huber, Bort, Roodt, Wc-!N»bera, Schulling, BynkerShoek; ss. im Ihten Jahrhundert die