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Concilium
Versammlungen gehalten, an denen nur die Gemeinden der ei«,»der der andern Provinz Theil nahmen. Man berathschlag» ül«!die Lehre, die Gebrauche und die kirchliche Disciplin, und mversammelten Bischöfe und Attesten machten sich gegen einend»verbindlich, die Beschlüsse der Synode in ihren Gemeinden einzu-führen. Gewöhnlich wurden diese Versammlungen in der chauflstadt der Provinz, welche Mclrppolis hieß, gehalten und die.Nschdse dieser Stadt, welche seit dem dritten Jahrh, deS TillMetropoliten führten, pflegten die Verhandlungen dieser BerBschlagungen zu leiten. Biese Concilien harten keine andere geschgebende Gewalt, als die, welche auf der wechselseitigen Üöim»kunft der Lyeilnehmer beruhte. Nachdem das Christenthum shidem Anfange des vierten Jahrh, herrschende Religion im römisch«Reiche geworden war, riefen die Kaiser Kirchen.» ersammttingeiiji'stammen, welche, weil alle Bischöfe des ganzen Reichs dazu einge-laden wurden , ökumenische, d. h. allgemeine Kirchcimnsammlungen hießen. Unter diesen allgemeinen Kirchenversani»-lungen sind folgende die merkwürdigsten: erstlich das im J> Kunter Constantin dem Großen zu Nicäa in Bithynien gehaltti»Concilium, aus welchem Arius für einen Häretiker erklärt, »»>die Lehre vom Sohne Gotres festgesetzt ward; zweitens das Im Lzzr zu Constantinopel gehaltene Concilium, wo matt die Mvon dem heiligen Gerste bestimmte; drittens das Concilium i»Ephesus vom Jahre 4Z1 und das von Chalcedon vom Jahre-s-,auf weichen beiden zuletzt genannten Synoden das Dogma von d»Vereinigung der göttlichen und der menschlichen Natur in ChrAfeine nähern Bestimmungen erhielt. Seit dem vierten JahrhVderte kam die Meinung auf, daß die.Kirchenversammlungen »»ineiner besondern Leitung des göttliche» Geistes ständen, und deindas große Ansetzn, welches ihre Beschlüsse erlangten. So wie di«römischen Kaiser, so übten auch anfangs die deutschen KönigeRecht aus, Synoden zu versammeln, namentlich Carl der Grsfl,unter beste» Regierung der von ihm zusammenbcrufene Klerus dll^ fränkischen Reichs im Jahre 74Y eine merkwürdige Kirchenversanm-' lung zu Frankfurt am Main hielt, welche sich gegen den lüitt!den Griechen eingeführten Bilderdienst-erklärte. Im Mittelalt»behaupteten die Päpste das Recht, Synoden zusammenzurufen, Mes sind unter ihrer Autorität und Leitung viel«, obwohl, NMdie abendländische Kirche sich bald von der griechischen Kirche trenn-te,' nicht allgemeine Kirchcnversammlungen gehalten worden, un-ter denen theils die unter Urban II. zu Clermont im Jahre i-Vgehaltene, wo der erste Krcuzzug beschlossen ward, theils ewigespätere Synoden, wo mall mit d«N-.Griechen über die W>co»-vereinigung unterhandelte, die merkwürdigsten sind. Als zu >-wdes vierzehnten Jahrhunderts das sogenannte große Sclysma sstanden war, indem erst zwei, dann drei Päpste auf das PsiitchiAnspruch machten, kam im Jahre 1409 das Corrrilium zu Pü»'Stande/ welche« den Grundsatz behauptete, daß der Papn » 'dem allgemeinen Concilio stehe und die schismakischen Päpflc«te. »>id als das pisanische Concilium auf eine seiner >md:gr Meise erloschen war, ohne daß es-das Schisma tzslktdigen koMicn, ward im Jahre 1414 die'rosuriher Synode g -kett, welche den Grundsatz, daß ein allgem-eütts Concil!!».'^dem PNpste sey, erneuerte, das Schisma endlich beilegteK»rdem durch die Aerdsmmung des berühmten Johann Hu?