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verschiedenen Ceremonien nach Maßgabe der verübten Verbrechens)und findet in der russischen Armee noch jetzt bei ihnen Statt; beiden deutschen Armeen ist sie als eine mir der Würde des Offizier-standes unvereinbare Strasart abgeschafft, und wer ein Berbrechenbegeht, das, ihn dieser Würde unfähig macht, wird caffirt. ESkönnen daher nur Unteroffiziere zu Gemeinen und nur nach demAuSspruche eines Kriegs- oder Standrechts degradirt werden; i»drr preußischen Armee besteht aber seit der Einführung der neuenKriegsartikel (1L08) die nachahmungSwürdige Einrichtung, daß ge-nuine Soldaten, welche sich eines entehrenden Berbrechens schuldiggemacht, in die zweite Classe des SoldatenstandeS degradirt wer-den; die zu dieser Classe gehörende« Individuen sind des Rational-zeichens verlustig (auch der Kriegsdenkmünze, wenn sie solche besa-ßen), und es kann bei neuen Vergebungen auf Bestrafung durchEtockschlage— welche sonst ganz abgeschafft sind — über sie erkannt! werden. In die erste Classe können sie nur . unter Genehmigungi des Königs wieder aufgenommen werden, und es ist dazu wenig»j stenS einjährige tadellose Aufführung nöthig.
Del Aisti», von Gottes Gnaden, eine Formel, welcheregierende Herren ihrem Titel beifügen, um dadurch ihre: Lanbes*hvheit anzuzeigen. Der Ausdruck ist aus einem Briefe des Apo.srclS Paulus hergenommen, und wurde zuerst von den Geistlichenzu den, Zeiten Constantins des Großen gebraucht. Au den Zeitender Caroljnger nahmin ihn auch die weltlichen Fürsten an. Diehohen Geistlichen in der katholischen Kirche fügten noch einen Zu-satz bei: Bon GotleS und des apostolischen Stuhles Gnaden.
'Deich — band, — bandsgenossen, — bau, — buch-geschworne, — gras,- last, —recht, —schau, — We-sen. Deiche sind Dämme oder Wälle von Stein und Erde,welche den Zweck haben, Überschwemmungen (des See- und Fluß-wassers) vorzubeugen. Mit ihnen sind immer Siehlen oderj Schleusen verbunden, durch welche das Wasser, das sich an denZeichen stämmt, abgeführt wird. Der Bau der Deich« (Deich-bau) hat seine besondern -Rücksichten und Grundsätze. Da in Be-: il-hung der Deiche viele wichtige Rechte und Verbindlichkeiten vor-
! kommen können, so gibt es auch ein besonderes Capitel des spe-ciellen Rechts, welches das Deichrecht genannt wird oder diekehre von den rechtlichen Verhältnissen, welche in Hinsicht derBreche eintreten. Die Hauptquellen desselben sind die Deichord-hungen oder Deichgssetze der ständet, wo große Deichs angelegtÜ»d. Auch findet man kein stand, in welchem das Deich wesenerbeutend ist, wo nicht Deichordnungen vorhanden wären. Über, dieses Deichrecht gibt es viele Schriften, z. B. von HunrichSi Entwurf des jetzigen Deichrechts, Mellmanns Einleitung u. s. w.I und P? tiscuS allgemeine Grundsäze u. s. w. — Vergl. Penz»! z" Lexicon über die Ausdrücke, die beim Deichwesen vorkommen.Hauptgrundsatze desselben sind: Jeder ist zur.,Erhaltungr">cs Deichs verbunden, dessen Grundstück durch die Überschwem-mung eines austrctcndcn Wassers leiden würde, mithin auch noth»wendiges Mitglied .eines Deichbandeö (d. i. der Berbindung,
I unter Gemeinden und Personen besteht, die zur Erhaltung
cr Deiche und Siehlen verpflichtet sind), sobald eine GesellschaftE eristirt; und der Landesherr kann befehlen, daß sich eineGesellschaft bilde. Die Deich last (die Verbindlichkeit, den