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Supplementbald zum Conversations-Lexicon.
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966 Lebenslust Legitimität

nur der Umstand eintritt, daß diese Güter in zu großem Übenflusse vorhanden sind, währen» die Zahl der Dcrtcnisch-r fort-dauernd sich vermehrt. Auf solche Weise können selbst die edel«Metalle, deren gesammelter Borrath nach den gewöhnlichen Ver-hältnissen beinahe stets lebendiges Kapital ist, todtes Kapitalwerden, welcher Fall in Zeiten allgemeiner Noth, bei Belagerungvon Festungen und ähnlichen Gelegenheiten »dicklich Statt hat,wo der Metallrnünz»-Kapitalist vergebens edleS Metall anbietetfür Lebensrnittel, deren er bedarf. (S- Kapital.) NÜI.

Lebenslust, s. b. Art. Gasarten.

Legitimität bedeutet eigentlich Gesetzmäßigkeit (»o«lex, das Gesetz, davon le^itimus, dem Gesetze gemäß). Legi-time Kinder sind daher solche, die in einer gesetzmäßigen Eh!erzeugt sind, lcgitimirte aber solche, die, obwohl außer derEhe erzeugt, vom Staate als legitime angesehen oder für solcheerklärt worden. Der solchen Kindern nach dem Gesetze zukom-mende Antheil von älterlichem Vermögen heißt eben darum schlecht-weg die iegsiruria (nämlich xsrs), deutsch der Pflichttheil.Eich legitimiern aber heißt, seine Legitimität in irgend einerHinsicht darthun oder den gesetzmäßigen Beweis führen, daß ma«eine gewisse Person sey und als solche gewisse Ansprüche, Rech«oder Aufträge habe. So legitimirt sich ein Gesandter durch Dar-legung seiner Vollmacht. Seitdem aber durch die französische Re-volution die Bourbons den.Thron von Frankreich, auf welche«sie vermöge der durch die französischen Staatsgesetze eingeführte«Erbfolge in der Monarchie Ansprüche machten, verlor n und nachder ersten Abdankung Napoleons im I. r8i4 wieder erlangt hat-ten, ist das Wort Legitimität ein technischer Ausdruck in derneuern Politik geworden, der zu vielen Streitigkeiten Anlaß ge-geben. Um über diese Streitigkeiten gehörig zu urtheilen, mußman zwei Bedeutungen jenes Ausdrucks sorgfältig unterscheide«,eine engere und eine »vettere. In der engern Bedeutungversteht man darunter die Gesetzmäßigkeit der Regierung in ein«Erbmonarchie, wo vermöge der Staatsgesetze die staatsoberhaupt-liche Würde und Macht von dein einen Regenten auf den ander«nach dem Rechte der Erstgeburt übergeht. Nach dieser Bedeut»«-war also Napoleon Bonaparre ein illegitimer Regentvon Frankreich, ob er gleich wirklich über Frankreich herrschte undsowohl v»m französischen Volke als von andern Mächten (selbstvon England, das mit ihm als Oberconsul den Frieden vo»Amiens unterhandelt und abgeschlossen hatte) anerkannt warLudwig Stanislaus Laver hingegen war als ältester Br»°der Ludwigs XVI. der legitime Regent von Frankreich, w<"vermöge des in der französischen Monarchie geltenden salischensetze- salie») nach Ludwigs XVI. Tode zuerst dessenals Ludwig XVII. und alsdann, da dieser noch als Kind ohneNachkommen und Brüder starb, und seine Schwester (jetzige Hfk-zogin von Angouleme) nicht succediren konnte, sein erster Ohe»»(vormaliger Graf von Provence) als Ludwig XVIII- zurrung gelangen sollte, obwohl mit Ludwigs XVI. Tode die«astie der Bourbons faktisch aufgehört hatte zu regieren, da dusen Sohn im Gefängnisse starb, und dessen Brüder im EsÜFrankreich lebten, Frankreich selbst aber eine republikanische--'szierungsform eine Zeit lang angenommen und sich dann >»