Legitimität
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erbliches Kaiserreich verwandelt hatte. ES ist aber offenbar, daßdiese Bedeutung zu eng ist. Denn r. paßt sie, auf Wahlstaateogar nicht, ungeachtet es in diesen eben so gut als in Erbstaarcneine durch die Staatsgcsctze eingeführte Regierungsform, mithinauch legitime Regenten gibt; 2. paßt sie auch nicht auf Erbstaa-ten, wenn in denselben die regierende Familie ausstirbt, und also«om Volke entweder eine anderweit« Familie zur erblichen Regie-rung berufen, oder eine ganz andere Successionssorm in Atisehun^der Personen, welche mit der oberhauxtlichcn Würde und M^chtbekleidet seyn sollen, gesetzlich bestimmt werden muß. ES li-gtbei jener Bedeutung aber auch der falsche Gedanke zum Grunde,daß der Staat, d. h. das aus einem bestimmten Gebiete im Bür-gervereine lebende Volk Privateigenthum einer Familie seynund folglich auch nach der Analogie alles andern Privatei^enthumSvon den Altxrn auf die Kinder oder andere Verwandte übergehenkönne und müsse, so lange nur noch ein Zweig dieser Familielebe. Da aber nach der Vernunft nicht einmal ein einzelnerMensch Eigenthum eines andern seyn kann, so kann es noch we-niger ein ganzes Volk im Büraervereine oder ein Staat seyn.Vielmehr ließe sich, wenn hier überhaupt der Begriff des Eigen«tlums anwendbar wäre', sagen, der Regent sey Eigenthum desEtaats, als daß der Staat Eigenthum des Regenten sey. Alleinjener Begriff leidet überhaupt kerne Anwendung auf das Verhält-niß zwischen einem Staate und dessen Regenten, sondern diesesVerhältniß kann vernünftiger und rechtlicher Weise nur nach derLdee eines Vertrages beurtheilt werden, wodurch dem Regen-ten die Herrschaft über den Staat verliehen worden, sey eiuun, daß dieser Vertrag bloß faktisch und stillschweigend oder aus-drücklich und förmlich abgeschlossen, sey es ferner, daß die Ver-leihung der Herrschaft nur an eine bestimmte Person, die jede^mal von neuem erwählt wird, oder an eine ganze Familie ge-schehen, aus welcher die Regenten nach und nach ohn« Wahl her-vorgehen sollen, um den Gefahren einer immer wiederkehrendenWahl vorzubeugen. ES muß also noch eine andere und umfas-sendere Bedeutung des Wortes Legitimität geben, vermögeder man darunter die in einem Staate überhaupt bestehende undseseHlich bestätigte Ordnung in Ansehung der Regierungsform unddes dadurch bestimmten Regierungspersonais zu verstehen hat.tbuf den historischen Ursprung dieser Ordnung kommt e<dann nicht an, sondern bloß darauf, daß sse durch das Gesetz,welches in der Idee nichts anders als den allgemeinen Willen oderden Willen des Volks ausdrückt, bestätigt rft «nd so die FormRechtens erlangt hat. Wollte man die Legitimität von jenem hi-storischen Ursprünge abhängig machen, so würden dadurch die lo«S'timsten Regenten und die BourbonS selbst als illegitim erschei-nen. Denn es ist bekannt, daß Hugo Eapet, der Stifter derdritten Dynastie der französischen Regenten, von welcher auch dieVourbons abstammen, sich bei französischen LhronS im zehntenJahrhunderte durch Klugheit und Tapferkeit bemächtigte, also aufdieselbe Art wie Napoleon zur flaatscberhauptlichen Wurde^nd Macht gelangte. Wollte m«n aber sagen, daß erst dnrchVererbung eine illegitim« Herrschaft legitim werde, so mußteman auch zugeben, daß, wenn Napoleon vor seiner AbdankungMorden wäre und seinem Sohne die Herrschaft hinterlassen hatt»-