Band 
Supplementbald zum Conversations-Lexicon.
Seite
1027
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Medicin, gerichtliche Mecrmann 1027

der interessantesten Wissenschaften, und kn der Thräne des Dankes,die ihm wohl auch bisweilen zu Theil wird. - - 2 .?.

Medicin, gerichtliche, rriaüiciiia toreiisis (s. b. vorig.Art.) sie unterscheidet sich von der inedicinischen Polizei dadurch,daß ssc der Inbegriff aller Kenntnisse,'aus den sämmtlichen Zwei-gen derArzneiwissenschaft gesammelt, ist, welche den Arzt in Standsetzen, den Gerichten über Rechtsfalle, deren Gegenstand durch me«dicinische Grundsätze ins Sicht gesetzt werden muß, den nöthigenAufschluß mitzutheilen. Der dazu bestellte Arzt ist der gerichtlicheArzt, und keiner sollte dazu ernannt werden, der nicht nur inseiner Wissenschaft die gründlichsten Kenntnisse besitzt, son-dern auch sich täglich mit den Fortschritten derselben gekanntwacht. Der gerichtliche Arzt muß nun Besichtigungen und Unter-suchungen lebender und todter Menschen, und zuweilen auch, wiebei Vergiftunaen, chemische Untersuchungen anderer Körper vorneh-men. Gegenstände der gerichtlichen Medicin find im Allgemeinenfolgende: Untersuchung aller Verletzungen gn Menschen, Bestem«tnung der Lödtlichkeit derselben nach ihren Gattungen, als Wunden,Quetschungen, Erschütterungen, Verrenkungen und Knochcnbrüche,Verbrennungen, Entzündungen ü. s. w.; oder nach der Menge derBeschädigungen, oder nach der Beschaffenheit des verletzten Theils,dcs Kopfes, Halkes, der Brust, des Unterleibes, innerer Theile u.s. w.; ferner Unlersuchung über Fälle von Erstickung, Vergiftung,Selbstmord; über verdächtige Geburten, Mißgeburten, todte odck»och lebende Kinder, Untersuchung über das Absterben eines Kin-des vor oder nach der Geburt durch die Lungcnprobe (s. d. Art.);Untersuchung über vorgegebene oder verhehlte Krankheiten; Bestim-mung ber Tauglichkeit des Körpers für Militärdienst, Bestimmungbei Zweifel über das Alter eines Menschen; Untersuchungen betFällen von gesetzwidrigem Beischlaf und zweifelhaftem ZeugungS-vermögen. II.

Med 1 ci n a la n stci l t e >> sind überhaupt alle AnordnungenUnd Einrichtungen, welche im Staate der Gesundheit iv gen ge-troffen werben, besonders die vom Staate selbst ausgehenden Ver-anstaltungen dieser Art, welche die gesetzmäßige Ausübung der Me- 'dicin betreffen; im engsten Sinne, den McdicinalpersoneNentgegengesetzt, alle stehende oder vorübergehende medicinische Ein-richtungen im Staate.

Medicinalcollegium, SanitätScollegium, f. d«Art. Polizei (medicinische) und Medicinalserfassung.

M ed ic in alg e iv i ch t ist ss geringer als das bürgerliche, iPfund enthält 24 Loch; 2 Loth eine Unze (wird bezeichnet einehalb« Unze i Loth 4 Drachmen, l Drackme drei Skru-

pel; 1 Scrupel 20 Gran, (ein Gran wird bezeichnet: gr, 1).

Wedicinalordnung begreift die obrigkeitltzchcu Verord-nungen über das MedicinalwBen, welche gewöhnlich in einem be-sondern Grfttze enthalten sind und sich über alle Gegenstände dernwdicinischen Polizei erstrecken.

Medicinaipersonen, s. Polizei, Medicinische.

Medio uaIp 0 l! zet, s. denselben Art.

Meer mann (Johann), Herr von DalcN Und Vurtn, ein LlkMensch, hrter und Staatsmann gleich ausgezeichneter Nieder-länder. Er war der einzige Sohn des durch die Herausgabe eine»

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