Band 
Supplementbald zum Conversations-Lexicon.
Seite
1052
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Mitteltinterr

Mobilien

Sopran und der Tenor; in der Vocalmusik gewLhnlich die ziveiüVioline und die Viola rc.

Mitteltinten oder Mittelfarben, auch Halbfarbeisind solche, welche aus dem Übergänge zweier Farben in einandnentstehen.

Mobilien, Mobkliarvermögen. iDie körperlich«Dinge werden ;um Behuf rechtlicher Bestimmungen in un beweg,liche (Immobilien) und bewegliche Güter getheilt. Letzterewelche man sonst auch Fahrniß oder fahrende Habe nanntesind solche, welche unbeschadet ihrer Substanz von einem Orte zu«andern gebracht werden können. Ob die Bewegung oder Fortsckaffung schwer oder leicht sey, macht, wenn die Gesetze nicht et-was besonderes dabei bestimmen (wie z. D. wegen der caurio xr-expensis), keinen Unterschied. Zu den beweglichen Sachen im jidristischen Sinn rechnet man gewLhnlich i. Mobilien im enger»Sinne, d. i. diejenigen Sachen, welche nicht Zubehör einer und«wegiichen sind, und der Inbegriff derselben macht das beweglicheoder'sogenannte Mobiliarvermögen aus; 2. Waaren derKaufleute und Apotheker (welche jedoch oft den unbeweglichen Sa-chen gleichgeachtet werden); Z. Schuldfoderungen, wenn auch dasDarlehn eine Hypothek betrifft, jährliche Renten, deren ZahlungS-zeit verflossen ist, — nicht aber das Capital, — ferner die ausdem Verkaufe unbeweglicher Dinge gelLs'ten und einige andere Gel-ber, z. B die Ausbeute aus den Bergkurcn, nicht diese selbst;4, auch Klagen, welche bewegliche Sachen betreffen. Zu dem Mo-biliarvermogcn rechnet man gewöhnlich alle Arten Haus-rath, d. h. solche bewegliche Sachen, die in einer Haushaltungzum täglichen und gemeinsamen Gebrauche bestimmt find; M c üblenpder solche bewegliche Sachen, welche zu bequemem Gebrauch undzur Verzierung der Zimmer bestimmt sind; Geräth schatten,die zum Betrieb eines gewissen Geschäftes oder Gewerbes bestimm!sind; Moventien, d. i. Äschen, die sie selbst bewegen, worun-ter man nutzbare lebendige Geschöpfe versteht; Capitalien oderCapitalvermögen, ehle, aber noch nicht geprägte Metalle,Juwelen, Schmuck, Putz, Kleidungsstücke, alles leinene Geräthe,Equipage. Zu den unbeweglichen Gütern (Jmmoblilen) gehören1. alle liegenden Gründe oder sogenannte Gru n dstü cke, d. h.solche wirklich unbewegliche Dinge, welche ») unmittelbare Theileher Oberfläche des Erdbodens ausmachen (res soll, praeckir rnswL»); k>) alle Arten von Gebäuden (xisestia >,ri,->iw); 2. Sachen,die ihrer Natur nach nicht unbeweglich sind, aber in der Bedeutungdes Rechts dafür gehalten werden, insbesondere ») wenn sie durcheinen künstlichen oder natürlichen Zusammenhang mit einer unbe-weglichen Sache, oder wenigstens durch die Bestimmung zum r«'rnerwährenden Gebrauche einer solchen die Eigenschaft einer Zube-hörunq (accek«c>ii»ir>) der unbeweglichen Sachen annehmen (z. D-Fenster, Thüren, Dachziegel, Thürschlösser); b) alle Foderungmund Ansprüche, Gerechtigkeiten und Klagen, welche sich auf un°°wegliche Sachen oder deren Zubehörungen beziehen, z. B. H"'tunasrecht, Zagdrecht u. s. w.; c) oft auch Sachen, die um eine»gewissen Zwecks willen ein Ganzes ausmachen, und als so.ches schwefortzuschaffen sind, z. B. Bibliotheken, große Waarenlager, wden Römern hatte die Einthcilung in bewegliche und unbew^lsyEuter fast nur bei der Verjährung Einfluß; im heutigen Sttyr