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Bericht über die Vornahme einer allgemeinen Parzellar-Vermessung und über die Einführung der Grundbücher an die Direktion der öffentlichen Arbeiten des Kantons Zürich und die Kommission für Reorganisation des Kataster- und Vermessungswesens, erstattet von der Subkommission derselben
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Hinsichtlich dos Grundverkchrs verordnet das Gesetz vom16. April 1860 die Führung eines Grundbuches mit der Be-stimmung, dass in dasselbe die Eigenthumsrechte, Unterpfands-(llypothekar-) Rechte, Servituten, Zehnt- und Bodenzinsrechtean den in der Stadt und ihrem Banne liegenden Grundstückeneingeschrieben und dadurch festgestellt werden.

Das Justizkollegium berichtet, dass in dem Zeitraum 1648bis 1807 die Einschreibung des Eigenthumsüberganges in öffent-liche Bücher unterblieb und dass in den Jahren 1819 und 1820ein Kataster, worunter eine Vermessung und planmässige Ver-zeichnung resp. Nachtragung eines jeden Grundstückes ver-standen ward, etablirt worden ist. Aber erst in dem Gesetzeüber Errichtung eines Grundbuches vom 16. April 1860 wirdder Grundsatz, dass nur durch Eintragung in das GrundbuchEigenthum erworben und ein Pfandrecht Gültigkeit erlangenkönne, klar und bestimmt ausgesprochen und konsequent durch-geführt. Da neben dem Grundbuche keine Hypotliekenproto-kolle, Kaufprotokolle etc. bestehen und somit auch die Ver-weisungen auf solche Bücher dahinfallen, so haben die Einträgeeine ausserordentliche Tragweite, eine "Wirkung, grösser alsden Einschreibungen in allen andern Kantonen zukömmt. DerGesetzgeber ging von der gewiss richtigen Ansicht aus, dassdas Jjager- und Flurbuch kein Notariatsbuch sei, in dem Ver-träge aufzunehmen seien. Alles, was nur die Person nicht denBoden angehe, gehöre nicht hinein. Darum bei der Lage nichtdie Namen der Anstösser, bei den Pfandrechten nicht die Gläu-biger, bei weitern Sicherungen nicht die Faustpfänder, bei denServituten nicht die Betheiligten. Da jedoch manches hievonallerdings einem Berechtigten zu wissen und beisammen zuhaben lieb sein kann, so hatte man noch ein spezielles Proto-koll — das Grundprotokoll — als den Ort bezeichnet, wo dieseBestimmungen summarisch aufgezeichnet werden mussten.

Die Dinglichkeit der Hypothek wird in folgender licht-vollen Weise begründet:

„Wir benützen den Satz unserer Gerichtsordnung, wonachein Gläubiger, wenn ihm Fahrhabe zu Pfand verschriebenworden, dennoch den Schuldner nicht hindern kann, diese gleicheverschriebene Fahrhabe später zu veräussern oder einem andernGläubiger zu verpfänden und in Besitz zu geben, oder wenner etwa ausnahmsweise ihn hindern könnte, wenigstens dann,