//. Vermessungsmethoden.
a. Rheinland und Westplialen.
»In den Provinzen Rheinland und Westphalen beruht dieVermessung auf einem trigonometrisch bestimmten Dreiecksnetz,in welchem die Seiten der Dreiecke erster Ordnung eine Längevon 6000 Ruthen und darüber, die Dreiecke zweiter Ordnung 3000bis 6000 Ruthen, die Dreiecke dritter Ordnung 1000 bis 3000Ruthen Seitenlange enthalten. Von den Dreiecken vierter Ord-nung trifft je nach Lage der Verhältnisse auf je 200 bis800 Morgen (1 preussischer Morgen = rund V4 Hektare)ein Dreieckspunkt. Behufs der Detailaufnahme ist in derRegel um jeden, auf einem Kartenblatt von 38 Zoll Längeund 26 Zoll (1 Zoll = 0,026 m.) Breite in dem den obwalten-den Verhältnissen entsprechenden Maassstabe darstellbaren, durchFlüsse, Bäche, Wege oder andere geeignete Grenzlinien etc.begrenzten Komplex — Flur genannt — ein mit dem Dreiecks-netz in Verbindung stehendes Polygon gelegt worden, dessenWinkel durch Messung mit dem Theodoliten und dessen Seitendurch Messung mit der Kette oder den Ruthenstäben bestimmtwurden. Sämmtliche Dreiecks- und Polygonpunkte sind nachrechtwinkligen Koordinaten berechnet worden. Innerhalb derPolygone wurde die Detailaufnahme mittelst Transversalliniendurch Messung mit der Kette und den Ruthenstäben unter Be-nutzung der Kreuzscheibe bewirkt. Die Kartirung ist in West-phalen grösstentheils im Maassstabe 1:2500, in der Rheinprovinz(wo durchweg grössere Parzellirung vorhanden ist) im Maass-stabe 1: 1250, bei grösseren Forsten etc. aber auch im Maass-stabe 1:5000 und bei Stadt- und Dorf lagen im Maassstabe 1:625und selbst 1 : 312,5 erfolgt.« (Denkschrift über die Ausführungdes Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweitigeRegelung der Grundsteuer, Seite 199.) Eine Instruktion desGeneraldirektors des Katasters vom 12. März 1822 ordnete das»Verfahren bei Vermessung des Grundeigenthums« im Einzelnen.
Bezüglich der nach dieser Instruktion vorgeschriebenenbeziehungsweise zugelassenen Vermessungsmethoden werden hierfolgende Stellen aus derselben besonders hervorgehoben: